Koalitionsvereinbarungen sind politische Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Koalitionspartnern. Für Koalitionsvereinbarungen sind auch die Begriffe Koalitionsabkommen, Regierungsabkommen oder -programm, Arbeitsprogramm oder -übereinkommen gebräuchlich.
In der zweiten Republik stellen Koalitionsregierungen den Normalfall dar. Es gab in diesem Zeitraum 25 Koalitionsregierungen, fünf Alleinregierungen sowie die nunmehrige Übergangsregierung. Die Koalitionsvereinbarungen legen den inhaltlichen Rahmen für die Arbeit der Bundesregierung fest und sind üblicherweise auf die Dauer einer Gesetzgebungsperiode ausgelegt. Rechtlich sind Koalitionsabkommen nicht verbindlich, auf politischer Ebene kommt ihnen aber eine hohe Bindungswirkung zu. In der Parlamentsbibliothek sind im Freihandbereich die Regierungsprogramme von 1983 bis 2017 zugänglich.
Im Rahmen der Regierungszusammenarbeit ist in der Regel auch eine Kooperation der Abgeordneten der Regierungsparteien bei der parlamentarischen Arbeit vorgesehen. Typisch dafür sind etwa ein koordiniertes Abstimmungsverhalten und gemeinsames Einbringen von Anträgen (mit gegenseitiger Konsultation vor Initiativanträgen). Dazu gehört auch, dass keine Untersuchungsausschüsse oder dringliche Anfragen gegen die MinisterInnen der Regierung unterstützt werden. Während der Verhandlungen eines Regierungsabkommens werden daher die Klubobleute vorab miteinbezogen.
Es ist auch möglich „koalitionsfreie Räume“ festzulegen. So nannte etwa das Regierungsprogramm 1996 (XX. GP) einige Materien, für die mit Zustimmung beider Regierungsparteien eine freie Mehrheitsbildung im Parlament möglich gewesen wäre. In der Praxis der XX. GP kam es allerdings nie zu einem solchen Vorgehen.