Eine Gesetzgebungsperiode, die durch einen Beschluss des Nationalrates vorzeitig beendet wurde, dauert bis zu dem Tag, an dem der neu gewählte Nationalrat zusammentritt. Die neue Gesetzgebungsperiode beginnt somit am Tag der ersten Sitzung des neu gewählten Nationalrates. Diese konstituierende Sitzung wird vom Bundespräsidenten innerhalb von dreißig Tagen nach der Wahl einberufen (Art. 27 Abs. 2 B-VG). Die Konstituierung erfolgt durch das "Zusammentreten" des neuen Nationalrates. Die XXVII. Gesetzgebungsperiode wird mit der Sitzung am 23. Oktober 2019 um 12:30 Uhr eröffnet.
Die Eröffnung der Sitzung übernimmt der Präsident aus der XXVI. GP. Er führt auch solange den Vorsitz, bis ein/e neue/r PräsidentIn gewählt worden ist (§ 3 GOG-NR).
Zu Beginn dieser Sitzung werden die Abgeordneten angelobt. Dabei versprechen sie der Republik unverbrüchliche Treue, die stete und volle Beobachtung der Verfassungsgesetze und aller anderen Gesetze und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (§ 4 GOG-NR). Mit der Angelobung entsteht auch der Anspruch auf Auszahlung von Bezügen (§ 4 BBezG).
Nach ihrer Angelobung wählen die Abgeordneten aus ihrer Mitte den neuen Präsidenten oder die neue Präsidentin und den/die Zweite/n und Dritte/n Präsidenten oder Präsidentin (Art. 30 Abs. 1 B‑VG). Diese Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode (§ 5 GOG-NR), eine Abwahl ist nicht vorgesehen. In der parlamentarischen Praxis ist es üblich, dass die drei stimmstärksten Klubs die drei Präsidenten und Präsidentinnen in der Reihenfolge ihrer Klubgröße stellen.
Die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen erfolgt geheim, das heißt die Abgeordneten wählen mit einem Stimmzettel und üblicherweise in einer Wahlzelle. Als gewählt gilt, wer eine unbedingte Mehrheit (50% der Stimmen plus eine Stimme) erhält. Erreicht niemand diese Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Ein zweiter Wahlgang wurde etwa in der konstituierenden Sitzung der XX. GP bei der Wahl des Dritten Präsidenten durchgeführt (Sten. Prot. des NR, XX. GP, 1 (15.01.1996), S. 20 ff.). Geht auch aus diesem Wahlgang kein eindeutiges Ergebnis hervor, wird in einer "engeren Wahl" zwischen jenen beiden Abgeordneten gewählt, die in der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Sollten in der engeren Wahl beide Abgeordnete Stimmengleichheit erzielen, entscheidet das Los (§ 87 GOG-NR). Es ist üblich, dass in der Präsidialkonferenz die Abhaltung einer Debatte vor den Wahlen vereinbart wird. In dieser Debatte melden sich traditionell die Abgeordneten, die für ein Präsidentenamt kandidieren, nicht zu Wort.
Im Anschluss werden die SchriftführerInnen und OrdnerInnen (§ 5 Abs. 2 GOG-NR) sowie zumindest die verfassungsgesetzlich vorgesehen Ausschüsse gewählt (Haupt-, Budget-, Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss). Andere Ausschüsse können ebenfalls gleich oder auch zu einem späteren Zeitpunkt gewählt werden.
Für den Ablauf der konstituierenden Sitzung der letzten Gesetzgebungsperiode siehe Sten. Prot. des NR, XXVI. GP, 1 (09.11.2017), S. 17 ff.