Ende Jänner wurde COVID-19 in Österreich zur meldepflichtigen Krankheit nach dem Epidemiegesetz erklärt. Anfang März wurden die ersten Einreisebeschränkungen und in weiterer Folge lokale Quarantänen beschlossen. Ab 16. März 2020 trat der bundesweite Lockdown in Kraft. Dieser wurde erst ab 1. Mai gelockert. Zwei Bundesländer mussten die Kommunalwahlen knapp vor dem Wahltermin verschieben.
Das Land Vorarlberg war mit seiner Landesverfassung relativ gut vorbereitet. Art. 14 Landesverfassung ermöglicht für den Fall „außerordentlicher Verhältnisse“, die eine Wahl unmöglich machen, eine Wahlverschiebung auf bis zu neun Monate nach Beendigung dieser Verhältnisse. Im Fall von Gemeindevertretungswahlen entscheidet die Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln über solche Maßnahmen. Die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen in Vorarlberg waren für Sonntag, den 15. März 2020 anberaumt, und wurden nur knapp davor mit Verordnung der Landesregierung vom 13. März abgesagt. Mit Änderung der Gemeindewahlordnung wurde klargestellt, dass einerseits die Wahlen neu auszuschreiben sind, andererseits aber bereits abgegebene Wahlvorschläge weiterhin gültig sind. Im Gemeindegesetz wurde eine Verfassungsbestimmung eingefügt, dass die nächsten regulären Gemeindewahlen jedenfalls im März 2025 stattzufinden haben. Die Wahlen 2020 fanden nun am 13. September, also sechs Monate später als ursprünglich ausgeschrieben, statt. Die Funktionsperiode der amtierenden Gemeindeorgane beträgt damit 4,5 Jahre statt der üblichen 5 Jahre. Die Wahlbeteiligung lag bei 53,4 % und damit im bisherigen Abwärtstrend.
In der Steiermark sollten die Wahlen in den Gemeinderat am 22. März 2020 stattfinden. Gleichzeitig sollten die Wahlen in den Migrantinnen- und Migrantenbeirat abgehalten werden. Dieses Gremium berät die Gemeinde in allen Angelegenheiten, die ausländische EinwohnerInnen betreffen. Um eine Verschiebung überhaupt möglich zu machen, musste zunächst der Landesgesetzgeber tätig werden. Mit der Novelle zur Gemeinderatswahlordnung vom 17. März 2020 wurde die Landesregierung u.a. ermächtigt, ein „laufendes Wahlverfahren“ für höchstens sechs Monate „auszusetzen“ und gleichzeitig bzw. gesondert einen neuen Wahltag festzusetzen. Die schließlich am 28. Juni abgehaltenen Wahlen wurden demgemäß auch mit den ursprünglichen Stimmzetteln und Wahlkarten durchgeführt. Maßgeblich war das zum Stichtag 6. Jänner erstellte Wählerverzeichnis. Damit waren Personen, die später das Wahlalter erreicht hatten, von der Wahl ausgeschlossen. Für die Abgabe der Stimmen im Wahllokal wurde eigens ein Hygiene-Leitfaden herausgegeben. Die Wahlbeteiligung lag mit 64 % deutlich unter dem Wert der letzten Wahl. Ob dies auf die Pandemie zurückzuführen ist, ist strittig.
Für die am 11. Oktober 2020 regulär stattfindende Gemeinderats- (und Landtags-)wahl in Wien traf der Landesgesetzgeber ebenfalls besondere Vorkehrungen. Mit der am 25. Juni beschlossenen Novelle zur Gemeindewahlordnung wurde die Frist für die Erstattung von Wahlvorschlägen vorverlegt, um mehr Zeit für den Druck von Wahlkarten zu haben. Außerdem stellt die Novelle sicher, dass zum Auszählen der abgegebenen Briefwahlkarten ausreichend Zeit vorhanden ist. Aufgrund des Infektionsrisikos wird nämlich mit einer erhöhten Inanspruchnahme der Briefwahl gerechnet. Um die Wahllokale am Wahltag zu entlasten, macht Wien auf das „Vorwählen“ mit Wahlkarte im zuständigen Wahlreferat oder per Post besonders aufmerksam. Mit Effekt: Am 23. September, also 14 Tage vor Ablauf der Beantragungsfrist, konnte ein Wahlkartenrekord gemeldet werden. Das Personal wurde aufgestockt. Wahllokale unter 40 m2 wurden in größere Räume übersiedelt, um die Abstandsvorschriften einhalten zu können – sowohl beim Wählen als auch beim Stimmenzählen.
Volksbegehren auf Bundesebene: Die für die Zeit vom 22. bis 29. Juni 2020 anberaumte Eintragungswoche für fünf Volksbegehren wurde beibehalten. Die mit Änderung des Volksbegehrengesetzes (Anfang April 2020) geschaffene Ermächtigung des Innenministers zur Verschiebung im Fall eingeschränkter Bewegungsfreiheit musste in diesem Fall nicht in Anspruch genommen werden.