Gemäß § 19 Abs. 4 KommAustria-Gesetz – KOG idF 48/ME XXVIII. GP soll der gemeinsame sog. Kommunikationsbericht der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH gemäß § 19 Abs. 2 und 3 KOG (tw. idF 49/ME XXVIII. GP) künftig einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel der bzw. dem Bundesminister:in für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von dieser bzw. diesem dem Nationalrat vorzulegen sein (iVm § 35 Abs. 1 bis 1h und § 35a KOG idF 48/ME XXVIII. GP). Im Anschluss soll der Bericht – wie schon bisher – durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen sein.
Ferner sollen einerseits in § 4b Abs. 1 und 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz – MedKF-TG idF 48/ME XXVIII. GP (vgl. bisher § 4a MedKF-TG) und andererseits in § 5 eines neuen Bundesgesetzes über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Gesetz – Pol-W-G) idF 49/ME XXVIII. GP weitere Inhalte des genannten Kommunikationsberichts festgelegt werden (vgl. zudem § 19 Abs. 3 Z 8 KOG idF 49/ME XXVIII. GP).
Weitere Inhalte soll künftig auch der in § 2 Abs. 4 Wettbewerbsgesetz – WettbG grundgelegte Tätigkeitsbericht der Bundeswettbewerbsbehörde, der ebenfalls dem Nationalrat vorzulegen ist, enthalten (vgl. § 10 Abs. 4e WettbG idF 48/ME XXVIII. GP).