Rechtsmonitorings 09.10.2025

EMFG-Begleitgesetz, Politische-Werbung-Gesetz ua. (ME)

Rechtsmonitoring zu den Ministerial­entwürfen 48 und 49/ME XXVIII. GP

Die Ministerialentwürfe sind abrufbar unter: 48 und 49/ME XXVIII. GP

Mit den Ministerialentwürfen sollen Durchführungsregelungen zur Verordnung (EU) 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz – EMFG) sowie zur Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung getroffen werden. Für das Parlament bzw. die Parlamentsdirektion ist dies u.a. im Hinblick auf Berichtspflichten an den Nationalrat von Relevanz:

1. Berichtspflichten

Gemäß § 19 Abs. 4 KommAustria-Gesetz – KOG idF 48/ME XXVIII. GP soll der gemeinsame sog. Kommunikationsbericht der KommAustria, der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH gemäß § 19 Abs. 2 und 3 KOG (tw. idF 49/ME XXVIII. GP) künftig einschließlich eines Berichtsteils über die Verwendung der aus dem Bundeshaushalt bereitgestellten Mittel der bzw. dem Bundesminister:in für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport jährlich bis zum 30. Juni zu übermitteln und von dieser bzw. diesem dem Nationalrat vorzulegen sein (iVm § 35 Abs. 1 bis 1h und § 35a KOG idF 48/ME XXVIII. GP). Im Anschluss soll der Bericht – wie schon bisher – durch die RTR-GmbH in geeigneter Weise zu veröffentlichen sein.

Ferner sollen einerseits in § 4b Abs. 1 und 2 Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz – MedKF-TG idF 48/ME XXVIII. GP (vgl. bisher § 4a MedKF-TG) und andererseits in § 5 eines neuen Bundesgesetzes über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Gesetz – Pol-W-G) idF 49/ME XXVIII. GP weitere Inhalte des genannten Kommunikationsberichts festgelegt werden (vgl. zudem § 19 Abs. 3 Z 8 KOG idF 49/ME XXVIII. GP).

Weitere Inhalte soll künftig auch der in § 2 Abs. 4 Wettbewerbsgesetz – WettbG grundgelegte Tätigkeitsbericht der Bundeswettbewerbsbehörde, der ebenfalls dem Nationalrat vorzulegen ist, enthalten (vgl. § 10 Abs. 4e WettbG idF 48/ME XXVIII. GP).

2. Weitere Änderungen

a) Ausnahme von der Bekanntgabepflicht bei (Werbe-)Aufträgen

Die Ausnahme von der Bekanntgabepflicht bei (Werbe-)Aufträgen (vgl. bisher § 2 Abs. 2 Z 1 MedKF-TG) soll weiterhin für Werbeleistungen gelten, deren Zweck die Erfüllung einer bundes- oder landesgesetzlich geregelten oder sonst verwaltungsbehördlich oder gerichtlich angeordneten Veröffentlichungsverpflichtung oder deren Zweck die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Ausschreibungen oder von mit diesen vergleichbaren Bekanntmachungen von eingeschränktem öffentlichen Interesse ist (§ 2 Abs. 2 MedKF-TG idF 48/ME XXVIII. GP iVm § 2 Abs. 1 bis 1b MedKF-TG).

b) Transparenz und Targeting politischer Werbung

Das neue Pol-W-G idF 49/ME XXVIII. GP soll die Durchführung der aus der Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung resultierenden Verpflichtungen regeln. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen soll der Gewährleistung von Transparenz politischer Werbung (vgl. zu diesem Begriff Art. 3 Z 2 der Verordnung [EU] 2024/900; zu den Ausnahmen der amtlichen Mitteilungen in Bezug auf Wahlen und der sonstigen offiziellen Kommunikation siehe insb. lit. b sublit. i und ii dieser Bestimmung) dienen, um eine offene und faire politische Debatte zu unterstützen und gegen Informationsmanipulation und Einflussnahme auf demokratische Wahlprozesse vorzugehen. Gleichzeitig soll zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Dienstleistungen im Zusammenhang mit politischer Werbung und zum Schutz des Rechts auf Privatsphäre sowie zum Schutz vor dem Missbrauch personenbezogener Daten beigetragen werden (vgl. § 1 Pol-W-G idF 49/ME XXVIII. GP und dazu ausführlich die Erläuterungen zu 49/ME XXVIII. GP, 3 ff.). Zuständige Behörde soll gemäß § 2 Pol-W-G idF 49/ME XXVIII. GP die KommAustria sein (vgl. auch § 2 KOG idF 49/ME XXVIII. GP). In § 6 Pol-W-G idF 49/ME XXVIII. GP sollen Geldstrafen für bestimmte Handlungen von u.a. Anbieter:innen politischer Werbedienstleistungen bzw. Sponsor:innen (z.B. eine politische Partei) vorgesehen werden.

c) Kennzeichnungspflicht bei Inseraten

Zur Anpassung an die umfassenderen Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/900 sollen schließlich die bestehenden § 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Z 3 Mediengesetz – MedienG betreffend die Kennzeichnungspflicht bei Inseraten mit Bezugnahme auf eine Wahl idF 49/ME XXVIII. GP entfallen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu 49/ME XXVIII. GP, 13).

Das Inkrafttreten der Änderungen ist mit "xx. Oktober 2025" (§ 44 Abs. 39 KOG und § 7 Abs. 7 MedKF-TG jeweils idF 48/ME XXVIII. GP) bzw. mit dem der Kundmachung folgenden Tag (§ 21 Abs. 12 WettbG idF 48/ME XXVIII. GP) respektive mit 10. Oktober 2025 (§ 11 Pol-W-G und § 55 Abs. 15 MedienG jeweils idF 49/ME XXVIII. GP) vorgesehen.

Die Begutachtungsfrist läuft jeweils bis 17. Oktober 2025.