Rechtsmonitorings 12.03.2026

Politische-Werbung-Gesetz (RV)

Rechtsmonitoring zu Regierungsvorlage 403 d.B. XXVIII. GP

Die Regierungsvorlage ist abrufbar unter: 403 d.B. XXVIII. GP

Wie bereits im Rechtsmonitoring zum Ministerialentwurf ausgeführt, sollen mit dem neuen Bundesgesetz über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Gesetz – PolWG) und Änderungen bestehender Gesetze Durchführungsregelungen zur Verordnung (EU) 2024/900 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung getroffen werden. Im Unterschied zum Ministerialentwurf wurden die Regelungen in §§ 3, 4 und 7 PolWG betreffend die Datenschutzbehörde (DSB) mit der Regierungsvorlage nun auch auf das Parlamentarische Datenschutzkomitee (PDK) ausgeweitet; folgende Neuerungen können daher für das Parlament bzw. die Parlamentsdirektion von Relevanz sein:

a) Wechselseitige Informationspflichten

Mit § 3 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP sollen wechselseitige Informationspflichten der KommAustria einerseits und der DSB sowie des PDK andererseits normiert werden: Soweit die KommAustria in Ausübung ihrer Funktion als nationale Kontaktstelle Informationen erhält, die den nach der VO (EU) 2024/900 festgelegten Zuständigkeitsbereich der DSB oder des PDK betreffen, soll die KommAustria diese Informationen an die DSB bzw. das PDK weiterzuleiten haben. Soweit die DSB bzw. das PDK demgegenüber in Erfüllung ihrer Aufgaben nach der VO (EU) 2024/900 Informationen erhält, die den nach § 2 festgelegten Zuständigkeitsbereich der KommAustria betreffen, sollen sie diese Informationen an die KommAustria weiterzuleiten haben (§ 3 Abs. 1 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP). Diese Kooperationsregelung soll laut Erläuterungen dem schnellen und sicheren Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben nach der VO (EU) 2024/900, unter anderem über die Feststellung von Verstößen und den unmittelbaren Austausch von Erkenntnissen, dienen (vgl. die Erläuterungen zur RV 403 d.B. XXVIII. GP, 8).

Darüber hinaus sollen die DSB, das PDK und die KommAustria verpflichtet werden, in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach der VO (EU) 2024/900 einen regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch durchzuführen (§ 3 Abs. 2 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP). Die DSB, das PDK und die KommAustria sollen zudem einer wechselseitigen Informationspflicht betreffend Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 6 leg.cit unterliegen, im Rahmen derer sie sich gegenseitig über die Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Verpflichtungen nach der VO (EU) 2024/900 zu informieren und eine Ausfertigung des jeweiligen Straferkenntnisses zu übermitteln sowie bekanntzugeben haben, ob dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

Wie in den Erläuterungen ausgeführt wird, ergeben sich die Zuständigkeiten der DSB sowie des PDK im Zusammenhang mit der VO (EU) 2024/900 direkt aus deren Art. 22 Abs. 1 (RV 403 d.B. XXVIII. GP, 1 f.): Laut dieser Bestimmung sind nämlich die Aufsichtsbehörden nach Art. 51 DSGVO oder der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Art. 52 der VO (EU) 2018/1725 in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Überwachung der Anwendung der Art. 18 und 19 der VO (EU) 2024/900 verantwortlich. Aufsichtsbehörden iSd Art. 51 DSGVO sind in Österreich die Datenschutzbehörde (vgl. § 18 Abs. 1 Datenschutzgesetz – DSG) sowie das Parlamentarische Datenschutzkomitee (vgl. § 35a DSG).

b) Verfahren der DSB bzw. des PDK

Das Verfahren der DSB und des PDK soll in § 7 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP festgelegt werden: Die der DSB und dem PDK in § 22 Abs. 1 bis 5 DSG eingeräumten Befugnisse sollen von diesen mit der Maßgabe auszuüben sein, dass die in § 22 Abs. 3 DSG geregelte Beschränkung der Verwendung von Informationen und die Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber der KommAustria als nach dem PolWG zuständiger Behörde (§ 2) nicht Anwendung finden, soweit im Sinne einer wirksamen und strukturierten Zusammenarbeit und Koordinierung dieser Behörden gemäß Art. 22 Abs. 7 der VO (EU) 2024/900 Informationen, die den nach § 2 festgelegten Aufgabenbereich der KommAustria betreffen, im Rahmen der Behördenkooperation gemäß § 3 Abs. 1 weitergeleitet werden (§ 7 Abs. 1 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP).

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird hierzu ausgeführt, dass § 22 DSG aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben auch im Zusammenhang mit den Befugnissen der DSB bzw. des PDK im Rahmen des PolWG zur Anwendung kommen müsse. § 22 Abs. 3 DSG müsse allerdings im Hinblick auf den in § 3 Abs. 1 vorgesehenen, für die ordnungsgemäße Vollziehung zwingend erforderlichen Informationsaustausch mit der KommAustria adaptiert werden, da die Kooperationspflicht des Art. 22 Abs. 7 VO (EU) 2024/900 vorsehe, dass auch Ergebnisse von konkreten Prüfverfahren ausgetauscht werden sollen. Zudem sei der Wortlaut in Art. 22 Abs. 7 VO (EU) 2024/900 derart zu interpretieren, dass sich die Austauschpflicht auch auf konkrete Einzelfälle beziehen könne, da ein restriktives Verständnis den Sinn und Zweck der Kooperationspflicht konterkarieren würde (vgl. ErlRV 403 d.B. XXVIII. GP, 13 f.). 

Berichtspflichten sollen sodann mit § 7 Abs. 2 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP geschaffen werden: Die DSB und das PDK sollen im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 23 Abs. 1 DSG einen besonderen – mit den in Art. 25 Abs. 8 der VO (EU) 2024/900 genannten Informationen versehenen – Berichtsteil zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen haben. Durch die Anknüpfung an bereits bestehende Berichtspflichten soll – so die Erläuterungen – der administrative Aufwand für die Erfüllung von Berichtspflichten so weit wie möglich reduziert werden (vgl. die Erläuterungen zur RV 403 d.B. XXVIII. GP, 13).

In § 7 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP soll schließlich normiert werden, welche Bestimmungen des DSG Anwendung finden: Gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit soll über Beschwerden gegen Bescheide der DSB und des PDK in Angelegenheiten der VO (EU) 2024/900 und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheiden. § 27 Abs. 2 bis 4 DSG soll nicht zur Anwendung kommen. § 27 Abs. 5 DSG soll hingegen anzuwenden sein. Zudem soll bei der Verhängung von Geldbußen durch die DSB oder das PDK gemäß Art. 25 Abs. 6 der VO (EU) 2024/900 § 30 Abs. 4 DSG mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass anstelle des Verweises auf § 22 Abs. 5 DSG der Verweis auf Art. 25 Abs. 6 der VO (EU) 2024/900 tritt (§ 7 Abs. 4 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP). Demgegenüber seien laut den Erläuterungen § 30 Abs. 1 bis 3 DSG vor dem Hintergrund der Rspr. des VwGH nicht anzuwenden und sei § 30 Abs. 5 DSG (demzufolge gegen Behörden und öffentliche Stellen und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts, keine Geldbußen verhängt werden können) im Anwendungsbereich der VO (EU) 2024/900 im Hinblick auf die Definitionen der politischen Akteure und der Anbieter politischer Werbedienstleistungen nicht einschlägig (vgl. die Erläuterungen zur RV 403 d.B. XXVIII. GP, 14 f.).

c) Vollziehung durch den Präsidenten des National­rates

In Form einer Verfassungsbestimmung soll der Präsident des Nationalrates mit der Vollziehung des PolWG betraut werden, soweit es um die Tätigkeit des PDK geht (§ 10 Abs. 2 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP).

In Kraft treten sollen die §§ 1 bis 5 und 7 bis 10 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP mit 1. Mai 2026. Die Verwaltungsstraftatbestände des § 6 leg.cit. sollen mit 15. Mai 2026 in Kraft treten und auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich nach dem 31. Mai 2026 ereignen.