Das Verfahren der DSB und des PDK soll in § 7 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP festgelegt werden: Die der DSB und dem PDK in § 22 Abs. 1 bis 5 DSG eingeräumten Befugnisse sollen von diesen mit der Maßgabe auszuüben sein, dass die in § 22 Abs. 3 DSG geregelte Beschränkung der Verwendung von Informationen und die Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber der KommAustria als nach dem PolWG zuständiger Behörde (§ 2) nicht Anwendung finden, soweit im Sinne einer wirksamen und strukturierten Zusammenarbeit und Koordinierung dieser Behörden gemäß Art. 22 Abs. 7 der VO (EU) 2024/900 Informationen, die den nach § 2 festgelegten Aufgabenbereich der KommAustria betreffen, im Rahmen der Behördenkooperation gemäß § 3 Abs. 1 weitergeleitet werden (§ 7 Abs. 1 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird hierzu ausgeführt, dass § 22 DSG aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben auch im Zusammenhang mit den Befugnissen der DSB bzw. des PDK im Rahmen des PolWG zur Anwendung kommen müsse. § 22 Abs. 3 DSG müsse allerdings im Hinblick auf den in § 3 Abs. 1 vorgesehenen, für die ordnungsgemäße Vollziehung zwingend erforderlichen Informationsaustausch mit der KommAustria adaptiert werden, da die Kooperationspflicht des Art. 22 Abs. 7 VO (EU) 2024/900 vorsehe, dass auch Ergebnisse von konkreten Prüfverfahren ausgetauscht werden sollen. Zudem sei der Wortlaut in Art. 22 Abs. 7 VO (EU) 2024/900 derart zu interpretieren, dass sich die Austauschpflicht auch auf konkrete Einzelfälle beziehen könne, da ein restriktives Verständnis den Sinn und Zweck der Kooperationspflicht konterkarieren würde (vgl. ErlRV 403 d.B. XXVIII. GP, 13 f.).
Berichtspflichten sollen sodann mit § 7 Abs. 2 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP geschaffen werden: Die DSB und das PDK sollen im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 23 Abs. 1 DSG einen besonderen – mit den in Art. 25 Abs. 8 der VO (EU) 2024/900 genannten Informationen versehenen – Berichtsteil zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen haben. Durch die Anknüpfung an bereits bestehende Berichtspflichten soll – so die Erläuterungen – der administrative Aufwand für die Erfüllung von Berichtspflichten so weit wie möglich reduziert werden (vgl. die Erläuterungen zur RV 403 d.B. XXVIII. GP, 13).
In § 7 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP soll schließlich normiert werden, welche Bestimmungen des DSG Anwendung finden: Gemäß § 7 Abs. 3 leg.cit soll über Beschwerden gegen Bescheide der DSB und des PDK in Angelegenheiten der VO (EU) 2024/900 und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheiden. § 27 Abs. 2 bis 4 DSG soll nicht zur Anwendung kommen. § 27 Abs. 5 DSG soll hingegen anzuwenden sein. Zudem soll bei der Verhängung von Geldbußen durch die DSB oder das PDK gemäß Art. 25 Abs. 6 der VO (EU) 2024/900 § 30 Abs. 4 DSG mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass anstelle des Verweises auf § 22 Abs. 5 DSG der Verweis auf Art. 25 Abs. 6 der VO (EU) 2024/900 tritt (§ 7 Abs. 4 PolWG idF RV 403 d.B. XXVIII. GP). Demgegenüber seien laut den Erläuterungen § 30 Abs. 1 bis 3 DSG vor dem Hintergrund der Rspr. des VwGH nicht anzuwenden und sei § 30 Abs. 5 DSG (demzufolge gegen Behörden und öffentliche Stellen und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts, keine Geldbußen verhängt werden können) im Anwendungsbereich der VO (EU) 2024/900 im Hinblick auf die Definitionen der politischen Akteure und der Anbieter politischer Werbedienstleistungen nicht einschlägig (vgl. die Erläuterungen zur RV 403 d.B. XXVIII. GP, 14 f.).