Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, Änderung (151/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Ohne Erlassung entsprechender Vorschriften gäbe es keine Möglichkeit, dass sich beamtete Lehrpersonen und Vertragslehrpersonen des bestehenden Entlohnungsschemas für diese Funktionen bewerben können. Dies bedeutet, dass derzeit Ressourcen nicht genützt werden können, welche auf Grund ihrer Erfahrung dem mittleren Management der Schulen zur Verfügung stünden.

  • Gleichstellung mit gewerblichen berufsbildenden Fachschullehrpersonen und Berufsschullehrpersonen und dem pd-Schema.

Inhalt

  • In Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG) und Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG): auch Lehrpersonen des derzeit bestehenden Entlohnungsschemas können sich für Leitungsfunktionen bewerben

  • In LLDG und LLVG: Leiterinnen/Leiter von Fachschulen mit mehr als acht Klassen sollen künftig eine volle Freistellung von der Lehrverpflichtung erhalten

  • Im LLDG: auch im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen soll die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche zustehen

  • Im LLDG: Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen durch Einrechnung von Projekten der Qualitätssicherung in die Lehrverpflichtung

  • Im pd-Schema: Verminderung der Unterrichtsverpflichtung um bis zu drei Wochenstunden für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Im land- und forstwirtschaftlichen Landesschulbereich gibt es bis dato im "Altrecht" die Leitungsfunktionen Abteilungsvorstehung sowie verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nicht. Mit der Dienstrechts-Novelle 2013 wurden diese Leitungsfunktionen aber nun auch für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen im pd-Schema eingeführt. Der Rechnungshof hatte bereits empfohlen, das nunmehrige Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus solle sich für eine Novellierung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Gehaltsgesetzes einsetzen, um auch für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kostengünstige Leitungsstrukturen zu verankern. Es sollen daher folgerichtig jene Leitungsstrukturen, welche für das neue Entlohnungsschema gelten, nun auch für beamtete Lehrpersonen und Vertragslehrpersonen des bestehenden Entlohnungsschemas festgelegt werden. Gleichzeitig sollen flankierend dazu notwendige Anpassungen erfolgen. Es soll die Mitverwendung an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule und damit Gleichstellung mit den Landeslehrpersonen des allgemeinen Schulsystems ermöglicht werden. Es sollen Verbesserungen für Berufsschullehrpersonen durch Gleichstellung mit den gewerblichen Berufsschullehrpersonen und sonstige Gleichstellungen mit den Dienstrechten des übrigen berufsbildenden Schulwesens erfolgen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 09.05.2019

Einbringendes Ressort

BMNT (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus)

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