Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020 (170/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020)

Kurzinformation

Ziele

  • Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte und Notarinnen/Notare sollen ihrer wichtigen präventiven Funktion bei bestimmten Kategorien von potenziell "geldwäschegeneigten" Geschäften verlässlich und effektiv nachkommen können.

  • Für österreichische wie auch für Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte aus anderen EU-Mitgliedstaaten soll ein klares Regime für die mögliche Nutzung der innerhalb der EU für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung stehenden Rechtsformen bei der Gründung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft geschaffen werden.

  • Soweit erlassene Regelungen eine Beschränkung des Zugangs zum Beruf der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung bewirken, soll aufgrund der vorab durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung sowohl die Angemessenheit der Maßnahme als auch deren Diskriminierungsfreiheit aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes sichergestellt werden.

  • Die Nutzung der neu eingeführten Möglichkeit der teilbedingten Nachsicht einer durch den Disziplinarrat ausgesprochenen Geldstrafe soll zu einer höheren "Treffsicherheit" der verhängten Disziplinarstrafe führen.

  • Werden bei der Rechtsanwalts- oder der Notariatsprüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder wird auf sonstige Weise eine Leistung vorgetäuscht, so sollen die daraus zu ziehenden Konsequenzen sowohl für die Prüfungskommissionen als auch die Kandidatinnen/Kandidaten gesetzlich eindeutig klargestellt sein.

  • Die tarifmäßige Entlohnung der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte soll auch in jenen Bereichen, in denen feste Bemessungsgrundlagen bzw. für bestimmte Angelegenheiten Mindest- und Höchstbeträge vorgesehen sind, den heutigen Wertverhältnissen entsprechen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 22.10.2019

Inhalt

  • Das bereits bestehende Regulativ zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung soll durch Erweiterungen u.a. bei den Regeln zum Umgang mit Mandantinnen/Mandanten aus "Hochrisikoländern" und den Bestimmungen zur risikobasierten Aufsicht durch die Rechtsanwalts- und Notariatskammern weiter verfeinert werden.

  • Für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch die in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft offenstehenden Personen- oder Kapitalgesellschafts-Rechtsformen.

  • Führen geplante Regelungen potenziell zu einer Beschränkung des Berufszugangs oder der -ausübung, sollen der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer bzw. das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages die vorgegebenen Prüfungen vornehmen und die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Vorschlägen einräumen.

  • Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer soll bei der Disziplinarstrafe der Geldbuße künftig einen Teil, höchstens aber drei Viertel davon bedingt nachsehen können.

  • Es soll die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ebenso wie die sonstige Vortäuschung einer Leistung zur Ungültigerklärung der Prüfung bzw. ihrer Beurteilung unter gleichzeitiger Anrechnung auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte führen.

  • Im Bereich des Rechtsanwaltstarifgesetzes sollen die dort geregelten Bemessungsgrundlagen sowie für bestimmte Angelegenheiten vorgesehenen Mindest- und Höchstbeträge auf ein zeitgemäßes Niveau gehoben werden.

Einbringendes Ressort

BMVRDJ (Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz)

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