Schifffahrtsrechtsnovelle 2018 (65/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2018)

Kurzinformation

Ziele
  • Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Kontrolle der Atemluft von Schiffsführern auf Alkohol ohne vorausgehenden Anfangsverdacht im Rahmen routinemäßiger Verkehrskontrollen.
  • Verhinderung der Unterwanderung hoher Sicherheitsstandards bei Fahrgastschiffen durch den Einsatz von Flößen.
  • Verbesserung allgemeiner Zugänglichkeit zu wichtigen Verkehrsinformationen.
  • Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 mittels innerstaatlicher Verordnung der Verwaltung.
  • Vereinfacht erhältliche Bewilligung für Veranstaltungen auf Gewässern.
  • Schaffung der Möglichkeit zur Verwendung von Schlauchbooten in Küstengewässern.
  • Anpassung des Anwendungsbereichs für Jachten an internationale Abkommen.
  • Klarstellung des Anwendungsbereichs österreichischen Seeschifffahrtsrechts für den Erwerb von Befähigungsausweisen zur Jachtführung.
Inhalt
  • Einführung der Möglichkeit zur Verwendung von sogenannten Alkohol-Vortestgeräten bei routinemäßigen Verkehrskontrollen.
  • Veröffentlichung von Verkehrsinformationen auf elektronischem Weg anstatt bislang z.B. auf Amtstafeln.
  • Schaffung der gesetzlichen Grundlage zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1629 mittels innerstaatlicher Verordnung der Verwaltung.
  • Verfahrenskonzentration bei jedenfalls einer Bezirksverwaltungsbehörde für Bewilligungen von Veranstaltungen auf Gewässern.
  • Einführung des Seebriefs auch für Schlauchboote.
  • Zumessung von Bescheidqualität für die Urkunde Seebrief.
  • Beschränkung der Anwendbarkeit österreichischen Seeschifffahrtsrechts auf Jachten wie international üblich auf Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m an Stelle bis zu 24 m.
  • Klarstellung, dass österreichische Befähigungsausweise für die Führung von Jachten auf See in Respektierung der Hoheitsrechte der Küstenstaaten nur von Staatsangehörigen oder Einwohnern im Wege einer im privaten Rechtsverhältnis vor inländischen Prüfungsorganisationen abgelegten Prüfung erworben werden können.
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Schifffahrt, soweit diese nicht unter Art. 11 fällt) sowie Art. 11 Abs. 1 Z 6 B-VG (Bundessache Gesetzgebung in Angelegenheiten der Binnenschifffahrt hinsichtlich der Schifffahrtskonzessionen, Schifffahrtsanlagen und Zwangsrechte an solchen Anlagen, soweit sie sich nicht auf die Donau, den Bodensee, den Neusiedlersee und auf Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer bezieht).

Redaktion: HELP.gv.at

Stand: 04.07.2018

Einbringendes Ressort

BMVIT (Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)

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