EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-351/22; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, Art. 5 und 7 des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; Grundsätze der Rechtssicherheit bzw. des nulla poena sine lege; Lieferung von Funkstationen (deren Teile zumindest zum Teil aus Russland bezogen wurden) an ein Unternehmen in Indien; innerstaatliche Genehmigungspflicht für u.a. Ausfuhr bestimmter Militärgüter; Verbot der Erbringung von Hilfs- und Unterstützungsleistungen i.Z.m. militärischen Aktivitäten bzw. der Bereitstellung militärischer Gerätschaften zur Verwendung in Russland; (Un- )Zulässigkeit einer nationalen Maßnahme, die die vollständige bzw. automatische Einziehung aller Beträge aus einer Tätigkeit wie jener in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2014/512/GASP genannten (verschiedene Hilfs- und Unterstützungsleistungen i.Z.m. militärischen Aktivitäten und Bereitstellung militärischer Gerätschaften) vorsieht, wenn dadurch nach nationalem Recht eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde; Anwendung des Verbots in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a des Beschlusses 2014/512/GASP, wenn Militärausrüstung, die Gegenstand der Vermittlungstätigkeit war, nie physisch ins Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eingeführt wurde; Vorlage
Erstellt am 12.07.2022
Eingelangt am 14.07.2022, Bundeskanzleramt (2022-0.512.198)
- EGH: RS C-351/22