EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-519/20; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung der Art. 16 und 18 der Rückführungs-Richtlinie 2008/115/EG; Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Abschiebung; Abweichen von der Regel, dass Inhaftierung in speziellen Hafteinrichtungen zu erfolgen hat (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG) bei Berufung auf eine unvorhersehbare Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines Mitgliedstaats oder seines Verwaltungs- oder Justizpersonals (Vorliegen einer Notlage nach Art. 18 der Richtlinie 2008/115/EG); gerichtliche Prüfung, ob im Einzelfall eine Notlage vorliegt; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, nach der Abschiebungsgefangene vorübergehend in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden, obwohl keine Notlage vorliegt und spezielle Hafteinrichtungen vorhanden sind; Qualifikation als „spezielle Hafteinrichtung“ (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG); Frage, ob gesonderte Abteilung einer Justizvollzugsanstalt eine spezielle Hafteinrichtung darstellt; Anforderungen an diese Abteilung (Gelände mit unterschiedlichen Gebäuden; Trennung der Abschiebungsgefangenen von den Strafgefangenen, eigene umzäunte Bereiche); Vorlage
Erstellt am 19.11.2020
Eingelangt am 25.11.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.768.564)
- EGH: RS C-519/20