EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-217/25; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Haft(-bedingungen) für Personen, die internationalen Schutz beantragen; Auslegung von (insbesondere) Art. 10 der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und von Art. 1, 6, 7, 11, 47 und 52 GRC; Frage, ob sich die Einstufung als „spezielle Hafteinrichtung“ i.S.d. Art. 10 der Richtlinie 2013/33/EU nach denselben Voraussetzungen richtet wie die Einstufung nach Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG, oder ob letztere ein Mindestmaß vorgibt und welche Voraussetzungen ggf. zusätzlich gelten; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Praxis, nach der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in derselben Hafteinrichtung wie Strafgefangene und in austauschbaren Räumlichkeiten – aber intern getrennt voneinander – untergebracht werden; Frage, inwiefern Kontakte zwischen Antragstellern und Strafgefangenen in gemeinsamen Hafteinrichtungen zulässig sind; Verweis auf Urteil in der Rs. C-519/20, Gifhorn; (Un-)Zulässigkeit gewisser Haftbedingungen und Einschränkungen (nächtliches Einsperren in Zelle, Aufenthalt an der frischen Luft in (nur) einem kleinen Bereich, keine umfassende Trennung nach Geschlecht) und Rechtsschutz dagegen; Abgrenzung der ausländerrechtlichen von einer strafrechtlichen Haft; fragliche Auslegung des „kürzest möglichen Zeitraum[s]“ der Inhaftierung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU, wenn Verzögerung auf Gerichtsverfahren zurückzuführen ist; sh. auch Rs. C-218/25; Vorlage; Ablehnung des Antrags auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens
Erstellt am 12.05.2025
Eingelangt am 14.05.2025, Bundeskanzleramt (2025-0.377.475)
- EGH: RS C-217/25