EU-V: Europ. Gerichtshof
verb. Rs. C-80/21, C-81/21 und C-82/21 polnische Vorabentscheidungsersuchen; Fremdwährungskredite; Auslegung der Art. 6 Abs. 1 (Unverbindlichkeit missbräuchlicher Klauseln) und Art. 7 Abs. 1 (wirksame Sanktionen) der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen; Grundsätze der Äquivalenz, Effektivität und Rechtssicherheit; (Un-)Zulässigkeit einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften, nach der im Falle der Feststellung der (teilweisen) Nichtigkeit einer Klausel, die Klausel teilweise wirksam bleibt bzw. der Vertrag mit einer dispositiven Bestimmung des nationalen Rechts ergänzt wird bzw. durch Auslegung der Willenserklärung der Parteien geändert wird, mit der Folge, dass der Kreditvertrag bestehen bleibt, obwohl eine gänzliche Nichtigkeit des Vertrags für den Verbraucher günstiger wäre bzw. der Verbraucher eine gänzliche Nichtigkeit des Vertrags akzeptiert hätte; Verjährung für die Rückerstattung von vom Verbraucher aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlter Beträge; Vorlagen
Erstellt am 28.04.2021
Eingelangt am 03.05.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.315.169)
- EGH: RS C-80/21