Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, Telekommunikationsgesetz u.a., Änderung (10/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz, das Telekommunikationsgesetz 2003 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Sicherstellung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucherinnen/Verbraucher zu fördern und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten

Inhalt

  • Festlegung der Behördenzuständigkeit im Hinblick auf den geänderten und erweiterten Anwendungsbereich der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung und Durchführung des erweiterten Befugniskataloges der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung unter Berücksichtigung grundrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsvorgaben
  • Neuschaffung eines Verfahrens vor der Telekom-Control-Kommission zur Ausübung von Befugnissen in Bezug auf ausgewählte Anbieterinnen/Anbieter im digitalen Umfeld

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die neue EU-Verbraucherbehördenkooperationsverordnung (VBKVO), die ab 17. Jänner 2020 zur Anwendung kommt, soll nunmehr einen wirksameren Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Verbraucher-Rechtsdurchsetzung schaffen, um die Einhaltung der Verbrauchervorschriften innerhalb der EU zu verbessern. Dazu sieht sie einerseits weitergehende Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden vor. Andererseits schafft sie einen Rechtsrahmen für die bereits seit einigen Jahren praktizierten gemeinsamen Durchsetzungsaktivitäten des Verbraucherbehördenkooperationsnetzwerks bei weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension, welche primär auf eine außergerichtliche Einigung unter Beiziehung aller betroffenen zuständigen Behörden abzielen. Darüber hinaus finden sich in der VBKVO detailliertere Regelungen betreffend die Amtshilfe zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze jeweils national zuständigen Behörden und ein erweiterter Anwendungsbereich von sieben neuen Rechtsakten durch Ergänzungen im Annex. Damit enthält die VBKVO Rechtsmaterien, welche in Österreich zum größten Teil zivilrechtlich und zu einem kleineren Teil durch verwaltungsrechtliche Regelungen umgesetzt bzw. durchgeführt worden sind. Wenngleich der VBKVO unmittelbare Geltung zukommt, bedarf sie teilweise der Durchführung ins innerstaatliche Recht, sodass eine Novellierung des geltenden Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes unabdingbar ist. Im Hinblick auf die Verbote der speziellen Transformation, der inhaltlichen Präzisierung sowie der inhaltlichen Wiederholung einer EU-Verordnung sollen dabei nur die unbedingt erforderlichen Regelungen der Verordnung durchgeführt werden (z.B. Zuständigkeitsverteilung für die genannten Behörden; Festlegung des Verfahrens für die Ausübung der Mindestbefugnisse; Regelungen betreffend die nationale Koordinierung der Anwendung der VBKVO). Bei der Durchführung und Ausübung der Befugnisse räumt die VBKVO den Mitgliedstaaten einen Regelungsspielraum ein, wonach in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht national Bedingungen und Beschränkungen für die Ausübung der Befugnisse festgelegt werden können. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, dass die zuständigen Behörden zur Ausübung solcher Ermittlungsbefugnisse unter gewissen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft als andere Behörde zu befassen haben. Aus Anlass der Durchführung der VBKVO sollen neben den Änderungen im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz auch korrespondierende Bestimmungen im Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) sowie im Wettbewerbsgesetz (WettbG) vorgenommen werden.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 11.12.2019

Übermittelt von

Mag. Dr. Brigitte Zarfl (A)

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

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