Holzhandelsüberwachungsgesetz, Änderung (108/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Holzhandelsüberwachungsgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Schaffung der Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
  • Effizienterer Vollzug des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG)

Inhalt

  • Ermächtigung im HolzHÜG für eine Verordnung, womit die technische Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der forstwirtschaftlichen Ausgangsstoffe hinsichtlich der Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie 2018/2001/EU näher geregelt werden soll
  • Änderungen bestehender Bestimmungen des HolzHÜG für einen effizienteren Vollzug, insbesondere mittels einer verbesserten und klareren Mitwirkung der Zollbehörden und einer Erhöhung der Höchststrafdrohungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der Richtlinie 2018/2001/EU zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus
erneuerbaren Quellen vorgeschrieben und ein verbindliches Unionsziel für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoenergieverbrauch der Union für 2030 festgelegt. Dabei werden u.a. auch Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse normiert.
Die Umsetzung der betreffenden Richtlinienbestimmungen (Umsetzungsfrist 30. Juni 2021) soll in einer Verordnung auf der Grundlage des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG) erfolgen, weswegen nun eine entsprechende Verordnungsermächtigung geschaffen werden soll.
Weiters hat die Vollzugspraxis das Erfordernis weniger Änderungen bzw. Klarstellungen gezeigt. Insbesondere sollen die Höchststrafdrohungen erhöht werden, sodass von den Bezirksverwaltungsbehörden Strafen verhängt werden, die entsprechend den Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 07.04.2021

Themen

Übermittelt von

Elisabeth Köstinger (V)

Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus

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