Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2021 (128/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2021)

Kurzinformation

Ziele

  • Menschenrechtskonforme und zugleich auch ressourcenbewusste Modernisierung des Maßnahmenrechts

Inhalt

  • Strafgesetzbuch (StGB):
  1. "Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum" statt "Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecherinnen/geistig abnorme Rechtsbrecher"
  2. "Schwerwiegende und nachhaltige psychiatrische Störung" statt "geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades"
  3. Engerführung der Kriterien für die Kausalität zwischen Störung und Anlasstat bzw. Störung und Prognosetat sowie Festschreibung des Kriteriums der "hohen Wahrscheinlichkeit" der Prognosetat im Sinne der Rechtsprechung des OGH
  4. Anhebung der Schwelle bei der Anlasstat
  5. Erweiterung des § 23 StGB um die Unterbringung gefährlicher terroristischer Straftäterinnen/Straftäter
  6. Entscheidung über Notwendigkeit der weiteren Anhaltung binnen Jahresfrist seit der letzten Entscheidung
  7. Ersetzung der bedingten Nachsicht der Maßnahme durch vorläufiges Absehen vom Vollzug; gerichtliche Aufsicht auch schon beim vorläufigen Absehen vom Vollzug; Möglichkeit zur "Krisenintervention" beim vorläufigen Absehen
  • Strafprozessordnung (StPO): übersichtliche und zeitgemäße Verfahrensregelungen zur Unterbringung einer/eines Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum mit folgenden Hauptgesichtspunkten:
  1. Anpassung an die neue Terminologie des StGB
  2. Neuregelung der Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung, spezifisches gelinderes Mittel bei ausreichender Behandlung und Betreuung auch außerhalb einer vorläufigen Unterbringung sowie ausdrückliche Regelungen zu Ort und Vollzug der vorläufigen Unterbringung
  3. Festlegung der Zuständigkeit des großen Schöffengerichts zur Entscheidung über einen Antrag auf Unterbringung (sofern nicht das Geschworenengericht zuständig ist)
  4. Ausdrückliche Regelungen zur Gleichwertigkeit von Anklageschrift und Antrag auf Unterbringung
  5. Umfassende und klare Regelung der Besonderheiten der Hauptverhandlung in Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, darunter Klarstellung, dass eine Sachverständige/ein Sachverständiger der Psychiatrie während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend sein muss; Klärung des Vorgehens bei gleichzeitiger Entscheidung über mehrere Taten bzw. zeitlich aufeinander folgender mehrfacher Entscheidung über Anlasstaten; Festschreibung des Grundsatzes, dass eine Unterbringung nur einmal angeordnet werden kann
  6. Festschreibung der verfahrensrechtlichen Regelungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung, darunter Festschreibung einer amtswegigen Prüfpflicht des Gerichts; gesetzliche Anordnung der Einbeziehung von Stellungnahmen der Sachverständigen/des Sachverständigen, der Bewährungshelferin/des Bewährungshelfers und der behandelten Einrichtung in die Entscheidung; Aufnahme einer Verständigungspflicht gegenüber dem Opfer bei Berührung dessen Interessen durch die Festlegung von Bedingungen für das vorläufige Absehen
  7. Vornahme der notwendigen Anpassungen an die nunmehr gemeinsame Regelung der Unterbringung nach § 21 Abs 1 und 2 StGB im 1. Abschnitt des 21. Hauptstücks
  8. Zeitgemäße und den legistischen Richtlinien entsprechende Gliederung des 21. Hauptstücks
  • Jugendgerichtsgesetzes (JGG):
  1. Schaffung von Sonderbestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene betreffend Verhängung und Vollzug von Maßnahmen nach § 21 StGB und § 23 StGB
  2. Verbesserte Bekämpfung der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut
  3. Nachschärfung betreffend die Vernehmung junger erwachsener Beschuldigter
  • Strafvollzugsgesetz (StVG): Vornahme der erforderlichen Anpassungen
  • Strafregistergesetz: Aufnahme von Regelungen zur effektiven Terrorbekämpfung, wonach Verurteilungen wegen terroristischer Strafsachen sowie in deren Zusammenhang erteilte Anordnungen gerichtlicher Aufsicht oder Weisungen zum Zwecke der Beauskunftung gesondert gekennzeichnet werden. Der Umfang der derzeit vorgesehenen Beauskunftungen im Wege von Strafregisterauskünften und Strafregisterbescheinigungen soll um diese Daten ergänzt werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Siehe Inhalt oben

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 26.05.2021

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M. (G)

Bundesministerium für Justiz

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