Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022; Forschungsorganisationsgesetz, Geodateninfrastrukturgesetz u.a., Änderung (187/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen, öffentlicher Unternehmen und von Forschungsdaten (Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – IWG 2022) erlassen wird, sowie das Forschungsorganisationsgesetz, das Geodateninfrastrukturgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Vermessungsgesetz geändert werden

Informationsweiterverwendungsgesetz 2022; Forschungsorganisationsgesetz, Geodateninfrastrukturgesetz, u.a., Änderung

Ziel

  • Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten im Besitz von öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen sowie von Forschungsdaten, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

Inhalt

  • Ausweitung des Geltungsbereichs auf bestimmte Dokumente öffentlicher Unternehmen und bestimmte Forschungsdaten.
  • Verpflichtung, dynamische Daten grundsätzlich unmittelbar nach der Erfassung mittels Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) bereitzustellen.
  • Neue Regelungen betreffend Entgelte.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Richtlinie (EU) 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (Neufassung), ist ab 17. Juli 2021 anzuwenden. Sie ersetzt die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU.

Der gegenständliche Entwurf für ein IWG 2022 soll der legistischen Umsetzung der RL (EU) 2019/1024 durch den Bund dienen. Die Richtlinie soll einige Neuerungen bringen und ist nicht als Novelle, sondern als Neufassung ausgestaltet. Parallel dazu bedarf es legistischer Maßnahmen durch die Länder.

Der vorliegende Entwurf enthält insbesondere folgende Neuerungen:

Ausweitung des Geltungsbereichs auf Dokumente im Besitz bestimmter öffentlicher Unternehmen und bestimmte Dokumente im Besitz von Forscherinnen/Forschern,
Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen, wobei für diese Dokumente teilweise Sonderregelungen bestehen.

Dynamische Daten sollen grundsätzlich unmittelbar nach Erfassung mittels geeigneter API zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden.

Die Regelungen betreffend Entgelte für die Weiterverwendung sollen weiter verschärft werden.

Es sollen Sonderregelungen im Zusammenhang mit bestimmten − durch die Europäische Kommission festzulegenden − hochwertigen Datensätzen getroffen werden.
Das IWG 2022 soll nichts an der Frage der Zugänglichkeit von Dokumenten ändern, sondern soll auf bestehenden Zugangsregelungen aufsetzen. Dokumente, die nicht oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis zugänglich sind, sind vom Geltungsbereich des IWG 2022 ausgenommen.

Durch Art. 2 bis 5 sollen im Forschungsorganisationsgesetz, im Geodateninfrastrukturgesetz, im Firmenbuchgesetz und im Vermessungsgesetz Anpassungen an das IWG 2022 bzw. an die RL (EU) 2019/1024 vorgenommen werden. Diese Anpassungen sind zum überwiegenden Teil redaktioneller Natur. Zum Geodateninfrastrukturgesetz werden darüber hinaus weitere formale Änderungen und Klarstellungen durch Anpassungen an die geltende Rechtslage vorgenommen.

Stand: 01.04.2022

Übermittelt von

Dr. Margarete Schramböck

Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort