Zahnärztegesetz, Zahnärztekammergesetz, Änderung (211/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden

Zahnärztegesetz und Zahnärztekammergesetz, Änderung

Ziele

  • Die von der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 17. Juni 2021 betroffenen Regelungen betreffend die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung der Zahnärzteausweise und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung sollen nunmehr durch die erforderlichen Nachfolgeregelungen unter Einhaltung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Normerzeugungsverfahrens rechtzeitig kundgemacht werden
  • Umsetzung von Änderungen hinsichtlich der Verarbeitung der Daten aus der Zahnärzteliste sowie hinsichtlich der zahnärztlichen Qualitätssicherung

Inhalt

  • Einholung der Zustimmung der Länder zu den vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen betreffend die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung der Zahnärzteausweise und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung
  • Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste und Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds
  • Ausdrückliche Ermächtigung der Österreichischen Zahnärztekammer zur Erlassung einer Hygieneverordnung
  • Sicherstellung qualitätssichernder Maßnahmen bei der Durchführung der zahnärztlichen Qualitätssicherung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs


Die vorliegenden Novellen des Zahnärztegesetzes (ZÄG) und des Zahnärztekammergesetzes (ZÄKG) sollen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2021 umsetzen. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof Regelungen betreffend die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung der Zahnärzteausweise und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung im Zahnärztegesetz und im Zahnärztekammergesetz aufgehoben.
Die Führung der Zahnärzteliste, die Ausstellung des Zahnärzteausweises und die Erlassung der Zahnärzteausweisverordnung obliegen nach derzeit geltendem Recht der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich. Diese ist hierbei an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Da diese Angelegenheiten dem Kompetenztatbestand „Gesundheitswesen“ zuzurechnen sind, fallen diese in die mittelbare Bundesverwaltung und eine Übertragung dieser Aufgaben an eigene Bundesbehörden bedarf der Zustimmung der Länder. Da die Regelungen betreffend Übertragung dieser Aufgaben an die Österreichische Zahnärztekammer nicht unter Zustimmung der Länder kundgemacht wurden, hat der Verfassungsgerichtshof deren Verfassungswidrigkeit ausgesprochen. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft, weshalb die erforderlichen Nachfolgeregelungen unter Einhaltung des verfassungsgesetzlich vorgesehenen Normerzeugungsverfahrens rechtzeitig kundgemacht werden sollen.

Die vorliegende Novelle, die somit der Zustimmung der Länder bedarf, wurde mit den Vertreterinnen/Vertretern der Ämter der Landesregierungen und der Österreichischen Zahnärztekammer umfassend diskutiert, wobei die Länder ihre Zustimmung an weitere rechtliche und qualitätssichernde Maßnahmen im Zahnärzterecht knüpfen, weshalb das Gesetzesvorhaben insbesondere auch Änderungen hinsichtlich der Verarbeitung der Daten aus der Zahnärzteliste sowie hinsichtlich der zahnärztlichen Qualitätssicherung enthält.
09.06.2022

Übermittelt von

Johannes Rauch

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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