Wertpapierfirmengesetz - WPFG; Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Bankwesengesetz u.a., Änderung (215/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (Wertpapierfirmengesetz – WPFG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden

Ziel

Gemeinsam mit der Verordnung (EU) 2019/2033 soll der vorliegende Gesetzesentwurf die unterschiedlichen Risikoprofile von Wertpapierfirmen erfassen und verhältnismäßige Aufsichtsvorschriften festlegen, die auf die spezifischen Risiken von Wertpapierfirmen zugeschnitten sind. Darüber hinaus soll der Tätigkeitenkatalog von Wertpapierfirmen ausgeweitet werden, wodurch die Konsistenz mit den europarechtlichen Vorgaben erhöht, der heimische Kapitalmarkt gestärkt und Markteintrittsbarrieren reduziert werden sollen.

Inhalt

Mit der Schaffung des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG) soll ein risikosensitiver und effizienter Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen geschaffen werden. Wertpapierfirmen sollen abgestuft nach der Art, dem Umfang, dem Risikogehalt und der Komplexität ihrer Geschäfte spezifische Anforderungen erfüllen. Unter anderem beinhaltet der vorliegende Gesetzesentwurf Bestimmungen zu Befugnissen der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), zu Anfangskapital und Liquidität, zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals, zur internen Risikobewertung, zum aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren und zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen. Kleine und nichtverflochtene Wertpapierfirmen sollen gewisse Mindeststandards einhalten, da von diesen Unternehmen keine oder nur minimale Gefahr für die Finanzmarktstabilität ausgeht.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der bestehende Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen basiert in bedeutendem Ausmaß auf den internationalen Standards, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgegeben werden und auf große, international tätige Kreditinstitute abstellen. Die speziellen Risiken, denen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind und die von Wertpapierfirmen ausgehen, finden im bisherigen Aufsichtsregime nur teilweise Berücksichtigung.

Folglich hat die Europäische Kommission im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Europäischen Kapitalmarktunion ein Legislativpaket für einen einheitlichen Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen vorgelegt.

Mit dem WPFG, das auf alle gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) konzessionierten Wertpapierfirmen anzuwenden sein soll, soll eine einfachere Kategorisierung von Wertpapierfirmen vorgesehen werden, anhand derer unterschiedliche Aufsichtsvorschriften festgelegt werden, die auf die spezifischen Risiken von Wertpapierfirmen zugeschnitten sind.

Die Höhe des Anfangskapitals soll entsprechend den Dienstleistungen und Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirmen konzessioniert sind, mit 75.000 Euro, 150.000 Euro oder 750.000 Euro festgelegt und in der gesamten Europäischen Union (EU) harmonisiert werden.

Wertpapierfirmen sollen liquide Aktiva in Höhe von mindestens einem Drittel der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten zu halten haben. In Bezug auf kleine und nichtverflochtene Wertpapierfirmen soll der FMA die Verordnungsermächtigung eingeräumt werden, diese von der Liquiditätsanforderung auszunehmen.

Der FMA sollen entsprechende Zuständigkeiten als Behörde des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats übertragen werden. Es soll die Möglichkeit geben, Kooperationsvereinbarungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten abzuschließen. Zudem sollen Bestimmungen zum Austausch von Informationen mit anderen EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern unter Berücksichtigung von Geheimhaltungspflichten eingeführt werden.

Die FMA soll dazu befugt werden, den aufsichtsrechtlichen Status von Wertpapierfirmen zu überprüfen und, falls notwendig, Änderungen in den Bereichen der internen Unternehmensführung und Kontrolle sowie Risikomanagementverfahren zu verlangen und gegebenenfalls zusätzliche Kapital- und Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben.

01.07.2022

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen

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