Wagniskapitalfondsgesetz; Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Investmentfondsgesetz u.a., Änderung (239/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Wagniskapitalfonds erlassen (Wagniskapitalfondsgesetz – WKFG) und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

Wagniskapitalfondsgesetz; Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Investmentfondsgesetz 2011, Änderung

Ziel

Stärkung der österreichischen Unternehmen mit Eigenkapital

Inhalt

Errichtung eines Wagniskapitalfonds

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die durch Covid-19 verursachte Wirtschaftskrise hat massive Auswirkungen auf die Liquidität und Solvenz österreichischer Unternehmen. Während die Bundesregierung, Aufsichtsbehörden und der Finanzsektor in einer ersten Phase die Bereitstellung von Haftungen, Garantien, Moratorien und Zuschüssen ermöglicht haben, um Unternehmen zu stützen und deren Liquidität aufrecht zu erhalten, werden in einer zweiten Phase viele Unternehmen zusätzliches Eigenkapital benötigen. Um die Bereitstellung von Eigenkapital bzw. die Beteiligung an Unternehmen zu erleichtern, sollen mit dem Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) die Bildung eines Wagniskapitalfonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ermöglicht sowie steuerliche Begleitmaßnahmen im Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) und im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) vorgesehen werden.

Mit dem WKFG sollen die Rahmenbedingungen für den Wagniskapitalfonds hinsichtlich dessen Organisation und der aufsichtsrechtlichen Einordnung festgelegt werden. Der Wagniskapitalfonds soll jedenfalls als Alternativer Investmentfonds (AIF) zu qualifizieren sein und daher dem Alternativen Investmentfondsmanager-Gesetz (AIFMG) unterliegen. Da in diesem Gesetz keine produktspezifischen Regelungen vorgesehen sein sollen, soll mit dem WKFG der rechtliche Rahmen dafür geschaffen werden. Entsprechend international üblicher Vorbilder soll der Wagniskapitalfonds als geschlossener Fonds und in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden. Aufgrund des Fehlens einer Rückgabemöglichkeit bei geschlossenen Fonds, der mangelnden Liquidität sowie des erhöhten Veranlagungsrisikos, das einem solchen Fonds inhärent ist, soll der Vertrieb nur an professionelle Kundinnen/professionelle Kunden, wie insbesondere institutionelle Anleger sowie qualifizierte Privatkundinnen/qualifizierte Privatkunden im Sinne des AIFMG, erfolgen dürfen.

Stand: 20.12.2022

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