Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG; Wettbewerbsgesetz, Zahlungsdienstegesetz, Änderung (242/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG) erlassen und das Wettbewerbsgesetz und das Zahlungsdienstegesetz 2018 geändert werden

Interbankenentgeltevollzugsgesetz – IEVG; Wettbewerbsgesetz und Zahlungsdienstegesetz 2018, Änderung

Ziele

  • Schaffung eines harmonisierten Regulierungsrahmens auf Grundlage der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge
  • Begrenzung der Höhe der Interbankenentgelte für Zahlungen mit Privatkunden-Debit- und Kreditkarten und somit Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienstleister
  • Erleichterung und Förderung der Nutzung elektronischer Zahlungen zum Vorteil von Einzelhändlerinnen/Einzelhändlern und Verbraucherinnen/Verbrauchern

Inhalt

Mit dem Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG) sollen folgende Regelungen geschaffen werden:

  • Gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/751
  • Sonstige begleitende Aufsichts- und Verfahrensvorschriften, die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendig sind

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2015/751.

Die Bundeswettbewerbsbehörde soll als zuständige Behörde bestimmt werden und die notwendigen Befugnisse erhalten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2015/751 sicherstellen zu können. Die Benennung der Bundeswettbewerbsbehörde als zuständige Behörde erscheint insofern sachgerecht und zweckmäßig, als ein rechtliches Naheverhältnis zwischen der in der Verordnung niedergelegten Rechtsmaterie und den bereits bestehenden Aufgaben der Bundeswettbewerbsbehörde besteht und sich somit Synergieeffekte erzielen lassen.

Ergänzend sei erwähnt, dass die Bundeswettbewerbsbehörde auch im Hinblick auf ihre Tätigkeiten als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 den Berichtspflichten gemäß § 2 Abs. 4 Wettbewerbsgesetz (WettbG) unterliegen soll, da die Funktion als zuständige Behörde gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 künftig eine Aufgabe gemäß WettbG darstellen soll.

Weiters soll die Bundeswettbewerbsbehörde die Befugnis erhalten, als zuständige Behörde auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/751 mit Sanktionen reagieren zu können.

03.01.2023

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M. (V)

Bundesministerium für Finanzen