Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (41. KFG-Novelle)
41. KFG-Novelle
Ziele
- Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
- Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
- Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
- Einräumung neuer Kontrollbefugnisse für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
- Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
- Anhebung der Höhe der Strafbeträge
Inhalt
- Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
- Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen einschließlich regelmäßiger Datenabgleiche
- Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
- Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
- Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG (Kraftfahrgesetz) auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk mit erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
- Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
- Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
- Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
- Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
- Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
- Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG angeführt werden sollen.
- Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
- Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
- Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
- Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
- Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
- Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
- Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller/Fahrzeugherstellerinnen bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung (Periodical Technical Inspection) erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden.
12.01.2023