Kraftfahrgesetz, Änderung (41. KFG-Novelle) (243/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (41. KFG-Novelle)

41. KFG-Novelle

Ziele

  • Verhinderung des Missbrauchs von Überstellungskennzeichen
  • Verbesserung der Datenqualität in der Zulassungsevidenz
  • Stärkung des Praxisbezugs des in Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals
  • Einräumung neuer Kontrollbefugnisse für Organe der ASFINAG (Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft)
  • Erweiterung des Kreises der Personen für die Bestellung als Sachverständige für die Einzelprüfung
  • Anhebung der Höhe der Strafbeträge

Inhalt

  • Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
  • Einräumen einer Befugnis der Zulassungsstellen, die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister zu übernehmen einschließlich regelmäßiger Datenabgleiche
  • Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals samt Vorschreibung einer verpflichtenden Aus- und Weiterbildung
  • Einräumung der Befugnis zur eigenständigen Kontrolle von Sondertransporten auf dem hochrangigen Netz durch besonders geschulte Organe der ASFINAG
  • Erweiterung des definierten Kreises von potenziellen Sachverständigen nach § 125 KFG (Kraftfahrgesetz) auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk mit erfolgreich abgelegter Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung
  • Anhebung der Geldstrafen für Verstöße gegen das sogenannte Handyverbot oder gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

  • Bei der Abgrenzung, welche Fahrzeuge als Kraftfahrzeuge gelten und welche als Fahrräder, soll in Hinkunft auf die Nenndauerleistung anstelle der höchsten zulässigen Leistung abgestellt werden.
  • Zur Vermeidung von Missverständnissen soll die Regelung über die Anhebung der Gewichtsgrenzen für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb bzw. für emissionsfreie Fahrzeuge in § 4 Abs 7a KFG betreffend Fahrzeugkombinationen berücksichtigt werden.
  • Bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten soll ein Österreichbezug als Kriterium geschaffen werden.
  • Die Zulassungsstellen sollen an das Unternehmensregister angebunden und die Daten der Zulassungsevidenz mit dem Unternehmensregister abgeglichen werden.
  • Das "Brexit-Abkommen" enthält hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten und der Fahrtschreiberbenutzung eigenständige Regelungen, die als Übertretungsnorm in Verbindung mit der Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG angeführt werden sollen.
  • Die Pflichten der Fahrschulbesitzerin/des Fahrschulbesitzers und der Fahrschulleiterin/des Fahrschulleiters sollen exakter geregelt werden.
  • Bei jeder Fahrschulausbildung soll ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zwischen Fahrschulbesitzerin/Fahrschulbesitzer bzw. Fahrschulleiterin/Fahrschulleiter und den auszubildenden Personen abgeschlossen werden müssen.
  • Die Ausbildung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals soll neu geregelt werden.
  • Fahrlehrausweise sollen neu im Scheckkartenformat gestaltet werden.
  • Organe der ASFINAG sollen Kontrollen von Sondertransporten durchführen dürfen.
  • Die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das "Handyverbot" soll von 50 Euro auf 100 Euro und die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben werden.
  • Die Strafbarkeit der Fahrzeughersteller/Fahrzeugherstellerinnen bzw. deren Bevollmächtigten für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften soll auf die sogenannte e-PTI-Verordnung (Periodical Technical Inspection) erweitert und der Strafrahmen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben werden.

Stand: 12.01.2023

Übermittelt von

Leonore Gewessler, BA

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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