Regierungsvorlage: Bundes(verfassungs)gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (41. KFG-Novelle)
41. KFG-Novelle (1954 d.B.)
Schwerpunkte der Regierungsvorlage
- Änderung des § 46 KFG und Schaffung exakterer Vorgaben für die Bewilligung von Überstellungsfahrten
- Entsprechende Änderung des § 40 und des § 47 KFG, damit die Zulassungsstellen die relevanten Daten aus dem Unternehmensregister übernehmen können. Zusätzlich soll zur Datenbereinigung vorweg ein Datenabgleich durchgeführt werden
- Neuregelung der Ausbildung und Prüfung des in den Fahrschulen eingesetzten Lehrpersonals, wobei ein stärkerer Praxisbezug hergestellt wird und auch eine verpflichtende Aus- und Weiterbildung vorgeschrieben wird
- Schaffung einer entsprechenden Bestimmung in § 123 Abs. 2a KFG, wodurch besonders geschulten Organen der Asfinag diese Befugnis eingeräumt wird
- In § 125 KFG wird der Kreis der potentiellen § 125 –Sachverständigen erweitert und auf Personen mit Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk, die eine Reifeprüfung oder Berufsreifeprüfung erfolgreich bestanden haben, ausgedehnt
- In § 134 Abs. 3c wird die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen das sog. Handyverbot von 50 Euro auf 100 Euro angehoben und in § 134 Abs. 3d wird die Höhe des Organmandates für Verstöße gegen die Gurt- oder die Sturzhelmpflicht von 35 Euro auf 50 Euro angehoben
01.03.2023