Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden
Kurzinformation
Ziele
- Ziel 1: Vereinfachung der Handhabung von Fristen bei Anbringen im elektronischen Verkehr. Anbringen mit der Post und im elektronischen Verkehr sind hinsichtlich des Fristenlaufs gleichgestellt. Umsetzung durch: Maßnahme 2: Gleichstellung von mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs.
- Ziel 2: Nutzung von technischen Möglichkeiten zur Steigerung der Verwaltungsökonomie:Mit der Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Durchführung von Amtshandlungen können Vorteile für die Behörden und die diesen Amtshandlungen beizuziehenden Personen verbunden sein (etwa die Vermeidung von Reisekosten). Den Behörden soll es ermöglicht werden, diese Technologie zu nutzen, soweit damit (voraussichtlich) die Verwaltungsökonomie gefördert werden kann. Umsetzung durch: Maßnahme 1: Einführung der Möglichkeit Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen
Inhalt
- Maßnahme 1: Einführung der Möglichkeit Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten soll es ermöglicht werden, Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen. Umsetzung von: Ziel 2: Nutzung von technischen Möglichkeiten zur Steigerung der Verwaltungsökonomie
- Maßnahme 2: Gleichstellung von mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs: Für im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen soll künftig die Zeit von der Versendung eines solchen an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser nicht in die Frist eingerechnet werden. Umsetzung von: Ziel 1: Vereinfachung der Handhabung von Fristen bei Anbringen im elektronischen Verkehr
Redaktion: oesterreich.gv.at
Stand: 28.04.2023