Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsstrafgesetz u.a., Änderung (269/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Ziel 1: Vereinfachung der Handhabung von Fristen bei Anbringen im elektronischen Verkehr. Anbringen mit der Post und im elektronischen Verkehr sind hinsichtlich des Fristenlaufs gleichgestellt. Umsetzung durch: Maßnahme 2: Gleichstellung von mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs.
  • Ziel 2: Nutzung von technischen Möglichkeiten zur Steigerung der Verwaltungsökonomie:Mit der Verwendung von technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Durchführung von Amtshandlungen können Vorteile für die Behörden und die diesen Amtshandlungen beizuziehenden Personen verbunden sein (etwa die Vermeidung von Reisekosten). Den Behörden soll es ermöglicht werden, diese Technologie zu nutzen, soweit damit (voraussichtlich) die Verwaltungsökonomie gefördert werden kann. Umsetzung durch: Maßnahme 1: Einführung der Möglichkeit Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen

Inhalt

  • Maßnahme 1: Einführung der Möglichkeit Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten soll es ermöglicht werden, Verhandlungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen. Umsetzung von: Ziel 2: Nutzung von technischen Möglichkeiten zur Steigerung der Verwaltungsökonomie
  • Maßnahme 2: Gleichstellung von mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs: Für im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen soll künftig die Zeit von der Versendung eines solchen an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser nicht in die Frist eingerechnet werden. Umsetzung von: Ziel 1: Vereinfachung der Handhabung von Fristen bei Anbringen im elektronischen Verkehr

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die mit dem Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz geschaffene Möglichkeit der Durchführung von Verhandlungen (und anderen Amtshandlungen) unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung hat sich in der Praxis bewährt und soll unabhängig von der epidemischen Lage in das Dauerrecht übernommen werden. Außerdem sollen mit der Post und im elektronischen Verkehr eingebrachte Anbringen hinsichtlich des Fristenlaufs gleichgestellt werden. Da mit dem Entwurf nur eine Möglichkeit eingeführt und die Fristberechnung bei im elektronischen Verkehr eingebrachten Anbringen angepasst werden sollen, ist mit keinen (unmittelbaren) wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.

28.04.2023

Übermittelt von

Mag. Karoline Edtstadler

Büro der Bundesministerin für EU und Verfassung

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