Verbotsgesetz-Novelle 2023, Änderung (279/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)

Kurzinformation

Ziele

  • Bessere Rechtsgrundlage für die Bekämpfung nationalsozialistischer (Wieder-)Betätigung
  • Bekämpfung nationalsozialistischer (Wieder-)Betätigung auf Ebene des Strafrechts mit Blick auf die seit 1992 veränderten gesellschaftlichen und technischen Gegebenheiten; modernere, praktikablere und effizientere Gestaltung des Verbotsgesetzes (VerbotsG) mit Blick auf die seit 1992 geänderten gesellschaftlichen und technischen Gegebenheiten
  • Anpassung des Art. III Abs. 1 Z 4 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) an die Änderungen im VerbotsG, Erhöhung der Geldstrafe für die Begehung der Übertretung nach dieser Bestimmung

Inhalt

  • Stärkere Differenzierung der Tatbestände der §§ 3g und 3h VerbotsG und punktuelle Verschärfung der Strafdrohungen
  • Ausdehnung der österreichischen Strafrechtsgewalt auf im Ausland gesetzte Verhaltensweisen, Ausweitung der inländischen Gerichtsbarkeit für die Tatbestände der §§ 3a, 3b, 3g und 3h VerbotsG
  • Einführung eines zwingenden Amtsverlustes für Beamtinnen/Beamte und Vertragsbedienstete, Einführung eines zwingenden Amtsverlustes für österreichische Beamtinnen/Beamte bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer unter einen Tatbestand des VerbotsG fallenden strafbaren Handlung; korrespondierende Bestimmung für Vertragsbedienstete (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes)
  • Einführung einer Möglichkeit, NS-Propagandamaterial einzuziehen
  • Anpassung des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG an die Änderungen im VerbotsG, Erhöhung der Geldstrafe für die Begehung der Übertretung nach dieser Bestimmung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der vorliegende Gesetzesvorschlag soll in seiner Gesamtheit zu einem effizienteren VerbotsG führen, das nationalsozialistische (Wieder-)Betätigung auf Ebene des Strafrechts weiterhin und mit Blick auf die seit 1992 veränderten gesellschaftlichen, aber auch technischen Gegebenheiten (Stichwort neue Medien) wirksam entgegenzutreten vermag.

Zu diesem Zweck sollen die entsprechenden Tatbestände im VerbotsG umstrukturiert werden, durch stärkere Differenzierung im Hinblick auf die unterschiedlichen Erscheinungsformen der von diesen Bestimmungen erfassten Straftaten und Aufteilung jeweils in ein niederschwelliges Grunddelikt (Strafdrohung: sechs Monate bis fünf Jahre) und zwei Qualifikationen (Strafdrohung: ein bis zehn Jahre und zehn bis zwanzig Jahre) und deutliche Verschärfung der nunmehr zweiten Qualifikation durch Einführung einer Untergrenze von zehn Jahren.

Die österreichische Strafgewalt soll auf im Ausland gesetzte Verhaltensweisen ausgedehnt werden, die unter die Tatbestände im VerbotsG fallen.

Es soll ein zwingender Amtsverlust für Beamtinnen/Beamte bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer unter einen Tatbestand des VerbotsG fallenden strafbaren Handlung samt korrespondierender Bestimmung für Vertragsbedienstete eingeführt werden.

Schließlich soll eine Möglichkeit festgelegt werden, NS-Propagandamaterial auch ohne Zusammenhang mit einer konkreten mit Strafe bedrohten Handlung einzuziehen. Neben diesen Maßnahmen soll auch die Strafbestimmung in Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG an die vorgeschlagenen Änderungen des VerbotsG angepasst werden. Darüber hinaus soll die Strafdrohung für die Übertretung dieser Bestimmung erhöht werden.

07.06.2023

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz