Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz, Änderung (280/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 geändert wird

Kurzinformation

Inhalt 

  • Aufnahme einer Bestimmung, dass in Hinkunft den wahlwerbenden Gruppen nur mehr jene personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die im Antrag angegeben werden (Datenminimierungsprinzip) 
  • Implementierung eines Wahlrechts für bestimmte Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, ob sie aufgrund der Neuregelung des § 39 HSG 2014 eine eigene Selbstverwaltungskörperschaft bleiben, oder von der ÖH in wirtschaftlichen Belangen mitbetreut werden wollen; Im Fall der Mitbetreuung erlischt mit Ablauf des 30. Juni 2024 die Rechtsstellung als Selbstverwaltungskörperschaft. 
  • Festlegung einer Frist für die Übermittlung des Jahresvoranschlages an die Kontrollkommission 
  • Streichung der Möglichkeit der Vornahme einer Überschussrechnung 
  • Änderung der zuständigen Stelle hinsichtlich der Übermittlungspflicht bei Protokollen von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2 HSG 2014: Diese haben die Protokolle über die von ihnen gefassten Beschlüsse in Hinkunft der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Hochschulvertretung zu übermitteln (und nicht mehr der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul- Studienganges). 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs 

Den zentralen Aspekt dieser Novelle stellt die Neuregelung der Verteilung der Studierendenbeiträge in § 39 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014 dar. Da aber aufgrund der geltenden Rechtslage ein Wechsel zu finanziellen Einbußen geführt hätte, hat nur eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Status als Selbstverwaltungskörperschaft aufgegeben. Daher soll durch diese Änderung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an kleinen postsekundären Bildungseinrichtungen erneut ein solches Wahlrecht eingeräumt werden. 

Mit der Aufgabe des Status als Selbstverwaltungskörperschaft ist eine Mitwirkung der ÖH beim Abschluss von Rechtgeschäften verbunden. Die Strukturen (Hochschulvertretung und Studienvertretungen) und Aufgaben (Vertretung der Interessen der Studierenden) sind jedoch dieselben wie bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften. Auch können weiterhin eigenständig Beschlüsse gefasst und Vorbereitungshandlungen für den Abschluss von Rechtsgeschäften gesetzt werden. 

14.06.2023

Themen

Übermittelt von

Dr. Martin Polaschek

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung