Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz; Tierseuchengesetz, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Änderung (281/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das neue Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen und das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Im Bereich der Behördenzusammenarbeit sollen jahrelang etablierte Abläufe einer rechtlichen Basis zugeführt werden.
  • Im Rahmen der Durchführung der EU-Kontroll-Verordnung (Kontrollverordnung [EU] 2017/625) bedarf es noch der nationalen Festlegung einiger Aufgaben und Zuständigkeiten.
  • Im Zuge der Durchführung der EU-Kontroll-Verordnung und um der Entwicklungen der letzten Jahrzehnte Rechnung zu tragen, sollen die Datenbanken rechtlich klar in einem Gesetz zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit und des besseren Umgangs verankert werden und sollen nach erfolgter Evaluation rechtlich, fachlich und technisch an aktuelle und künftige Anforderungen angepasst werden.

Inhalt

  • Behördenzusammenarbeit: rechtliche Darlegung der Gremien einschließlich der Prozesse und Strukturen.
  • Durchführung der EU-Kontroll-Verordnung: nationale rechtliche Verankerung der Aufgaben und Zuständigkeiten.
  • Digitalisierung: Aktualisierung und Erweiterung der Rechtsgrundlage der Datenbanken gebündelt in einem Gesetz (nicht der Eintragungserfordernisse in die Datenbanken).

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Vom Hof auf den Tisch – diesem Ansatz folgend trägt der Entwurf nationaler wie auch unionsrechtlicher Entwicklungen der letzten Jahrzehnte im Rahmen dreier großer Bereiche, der Verbrauchergesundheit, Veterinär- und Lebensmittelverwaltung, vereinend Rechnung.

Der erste Teil des Entwurfs bildet die Rechtsgrundlage der bereits jahrelang etablierten behördlichen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern entlang der Lebensmittelkette ab.
Der zweite Teil des Entwurfs normiert einige Aufgaben und nationale Zuständigkeiten im Rahmen der Durchführung der EU-Kontroll-Verordnung.
Der dritte Teil des Entwurfs legt seinen Fokus auf die Digitalisierung im Zusammenhang mit nationalen Datenbanken.
Alle der gegenständlichen Datenbanken sind bereits etabliert und seit Jahren in Verwendung.
Neu ist, dass im Lebensmittelbereich die bisher dezentrale Datenerfassung der Proben- und Kontrollplanung nun zentral unter Wahrung der aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmung erfolgen soll. Um die größtmögliche Transparenz und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten, soll der mögliche Inhalt der Datenbanken sehr detailliert dargestellt werden. Der Entwurf stellt lediglich die rechtliche Basis zur Erfassung der Daten dar, quasi den Bauplan für die Datenbanken, welchem noch keine Erfassungsverpflichtung innewohnen soll. Diese können unionsrechtlich, in Materiengesetzen oder Verordnungen vorgegeben werden. Eine solide Datenbasis mit entsprechender Qualität wird neben der risikobasierten Kontrollplanung und Risikobewertung auch für eine Vielzahl von unionsrechtlichen Kommunikations- und Informationspflichten benötigt. In diesem Bereich besteht umfangreiches Verbesserungspotential, welchem dieser Entwurf Rechnung trägt, um ein durchgängigeres System zu schaffen, welches in umfassende Verwaltungsvereinfachung, einschließlich der Erstellung von Berichtsschemata, münden soll. Dies ist nur bei zentraler Datenverwaltung möglich.
Datenschutzrechtlich handelt es sich in diesem Bereich um politisch wenig brisante Daten: Es soll auch keine besondere Kategorie von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sondern handelt es sich im Wesentlichen um Stammdaten von Personen bzw. Betrieben und Tier-(Gesundheits-)Daten.

19.06.2023