Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Kurzinformation
Ziele
- Erweiterung und Flexibilisierung der Öffnungszeiten
- Verbesserung des Zugangs zu Arzneimitteln besonders für immobile Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und Bewohnerinnen/Bewohner ländlicher Gebiete
- Erweiterung der Zulässigkeit von Filialapotheken
- Modernisierung der Strafbestimmungen
- Modernisierung der Verfahrensbestimmungen
Inhalt
- Erweiterung der Öffnungszeiten auf maximal 72 Stunden pro Woche
- Zustellung dringend benötigter Arzneimittel im gesamten Versorgungsgebiet der Apotheke und Erweiterung der Zustellmöglichkeit an immobile Heimbewohnerinnen/Heimbewohner
- Verengern der Beschränkung des Fortbetriebsrechts im Todesfall
- Schaffung der Möglichkeit der Einrichtung dislozierter Abgabestellen
- Erweiterung auf drei zulässige Filialapotheken pro Stammapotheke
- Erhöhung und Staffelung des Strafrahmens
- Umstrukturierung und sprachliche Modernisierung der Verfahrensbestimmungen
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die jüngste Entwicklung im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung erfordere einen leichteren Zugang zu Arzneimitteln. Die geplante Gesetzesänderung soll die flächendeckende ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, speziell im ländlichen Bereich, verbessern. Zudem soll sie der Notwendigkeit der Optimierung organisatorischer Abläufe Rechnung tragen und der Modernisierung dienen. Dabei soll auch die geltende Rechtsprechung berücksichtigt werden. Neben diesen Änderungen sollen auch Anpassungen an die aus der Vollzugspraxis gewonnenen Erfahrungen sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.Es bestehe für das aus dem Jahr 1906 stammende Apothekengesetz die Notwendigkeit der allgemeinen Modernisierung und Umstrukturierung. Im Apothekerkammergesetz 2001 und im Gehaltskassengesetz 2002 sollen Anpassungen an die Novellierungen im Apothekengesetz erfolgen.
Stand: 23.10.2023