Apothekengesetz, Apothekerkammergesetz u.a., Änderung (301/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001 und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Erweiterung und Flexibilisierung der Öffnungszeiten
  • Verbesserung des Zugangs zu Arzneimitteln besonders für immobile Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und Bewohnerinnen/Bewohner ländlicher Gebiete
  • Erweiterung der Zulässigkeit von Filialapotheken
  • Modernisierung der Strafbestimmungen
  • Modernisierung der Verfahrensbestimmungen

Inhalt

  • Erweiterung der Öffnungszeiten auf maximal 72 Stunden pro Woche
  • Zustellung dringend benötigter Arzneimittel im gesamten Versorgungsgebiet der Apotheke und Erweiterung der Zustellmöglichkeit an immobile Heimbewohnerinnen/Heimbewohner
  • Verengern der Beschränkung des Fortbetriebsrechts im Todesfall
  • Schaffung der Möglichkeit der Einrichtung dislozierter Abgabestellen
  • Erweiterung auf drei zulässige Filialapotheken pro Stammapotheke
  • Erhöhung und Staffelung des Strafrahmens
  • Umstrukturierung und sprachliche Modernisierung der Verfahrensbestimmungen

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die jüngste Entwicklung im Hinblick auf die Arzneimittelversorgung erfordere einen leichteren Zugang zu Arzneimitteln. Die geplante Gesetzesänderung soll die flächendeckende ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, speziell im ländlichen Bereich, verbessern. Zudem soll sie der Notwendigkeit der Optimierung organisatorischer Abläufe Rechnung tragen und der Modernisierung dienen. Dabei soll auch die geltende Rechtsprechung berücksichtigt werden. Neben diesen Änderungen sollen auch Anpassungen an die aus der Vollzugspraxis gewonnenen Erfahrungen sowie redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.
Es bestehe für das aus dem Jahr 1906 stammende Apothekengesetz die Notwendigkeit der allgemeinen Modernisierung und Umstrukturierung. Im Apothekerkammergesetz 2001 und im Gehaltskassengesetz 2002 sollen Anpassungen an die Novellierungen im Apothekengesetz erfolgen.

Stand: 23.10.2023

Übermittelt von

Johannes Rauch

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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