Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 – HaftRÄG 2024 (313/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem zur Lösung haftungsrechtlicher Fragen bei Bäumen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 – HaftRÄG 2024)

Kurzinformation

Ziele

  • Ziel 1: Eigene Gesetzesbestimmung für Bäume
  • Ziel 2: Berücksichtigung des Gemeinwohls

Inhalt

  • Maßnahme 1: Schaffung eines neuen § 1319b ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch)
  • Maßnahme 2: Festlegung des Interesses am naturbelassenen Zustand des Baumes als Abwägungskriterium

Stand: 29.01.2024

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das ABGB kennt keine eigene Bestimmung über die schadenersatzrechtliche Haftung für Bäume, im Besonderen nicht für Schäden, die durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen eines Baumastes entstehen. Eine schon vor Jahrzehnten begründete Judikaturlinie hat für solche Schadensereignisse die Bestimmung des § 1319 ABGB über die Bauwerkehaftung analog herangezogen, die der Besitzerin/dem Besitzer des Werkes die Beweislast dafür auferlegt, dass sie/er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Die dadurch bei den betroffenen Verkehrskreisen entstandene Furcht vor einer strengen Haftung sowie eine auch in anderen Lebensbereichen zu beobachtende Tendenz zu Haftungsängsten und zu oft übertriebenen, aus der Sachlage gar nicht gebotenen Sicherheitsmaßnahmen hat im Bereich der Verantwortlichkeit für Bäume dazu geführt, dass es vermehrt zu schematischen Sicherheitsvorkehrungen kommt. So werden etwa Bäume entlang von Straßen und Wegen oder sonst im öffentlichen Raum unter Hinweis auf eine vermeintliche Haftungsgefahr oft flächendeckend gefällt, obwohl eine so weitreichende Maßnahme auch unter Sicherheitsaspekten gar nicht erforderlich wäre. Davon sind häufig gerade auch Bäume betroffen, die etwa wegen ihres hohen Alters einen besonderen ökologischen Wert haben.

Die Haftung für Bäume soll durch Einfügung einer eigenen Gesetzesbestimmung in das Schadenersatzrecht des ABGB auf eine neue, spezifische Grundlage gestellt werden. Diese Gesetzesbestimmung soll sich zum einen an den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflichten orientieren, wie sie von Rechtsprechung und Lehre entwickelt wurden; damit soll sich die Bestimmung harmonisch in das Gesamtsystem des österreichischen Schadenersatzrechts einfügen. Zum anderen sollen in die Regelung auch die besonders für die Baumhaftung maßgeblichen Gesichtspunkte aufgenommen werden. Vor allem soll auch ein besonderes Interesse an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes als Abwägungskriterium eingeführt werden. Zum dritten sollen für einen Schadenersatzanspruch nach der neuen Haftungsbestimmung die allgemeinen Regelungen über die Beweislast für anwendbar erklärt werden, sodass einer analogen Heranziehung der Bauwerkehaftung und der dortigen Beweislastumkehr der Boden entzogen werden soll.

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz

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