Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz und das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024)
Kurzinformation
Ziele
- Klarstellung hinsichtlich des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten für Lehrlinge und freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
- Schaffen von Kostenwahrheit im Bereich der Rückerstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
- Das Verbüßen einer Haftstrafe in einem Vertrags- oder Drittstaat soll hinsichtlich der Auswirkungen auf Leistungsansprüche der Strafverbüßung im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt werden
- Gleichstellung des Übergangsgeldes mit der Pension in puncto Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers
- Die Zeiten einer Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt sollen – analog zu den Zeiten der Familienhospizkarenz – für das Erreichen der Mindestversicherungszeit als Versicherungsmonate gelten
- Die Höhe der (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen der verstorbenen Person soll der Berechnung der Hinterbliebenenpension zugrunde gelegt werden.
- Vereinheitlichung des Leistungsrechts der bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) versicherten Personengruppe
Inhalt
- Regelung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung für Lehrlinge und freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) kranken- und unfallversichert sind
- Einbeziehung von Übergangsgeldern in die Feststellung und Berechnung eines allfälligen Überschreitungsbetrages
- Normierung des Ruhens von Leistungsansprüchen während einer Haft in einem Vertrags- oder Drittstaat
- Normierung, dass dem Sozialhilfeträger auch aus dem Übergangsgeld eine Ersatzleistung gebührt
- Ergänzung des Katalogs der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit als Versicherungsmonate der Erwerbstätigkeit geltenden Zeiten um die Zeiten der Pflegekarenz, der Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
- Normierung, dass bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension die Höhe einer (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen zu berücksichtigen ist
- Vermeidung von Härtefällen durch einheitliche Schaffung der Möglichkeit im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei Chemotherapie
Redaktion: oesterreich.gv.at
Stand: 03.05.2024