Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 - SVÄG 2024 (335/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz und das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024)

Kurzinformation

Ziele

  • Klarstellung hinsichtlich des Erwerbs von Pensionsversicherungszeiten für Lehrlinge und freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer
  • Schaffen von Kostenwahrheit im Bereich der Rückerstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung
  • Das Verbüßen einer Haftstrafe in einem Vertrags- oder Drittstaat soll hinsichtlich der Auswirkungen auf Leistungsansprüche der Strafverbüßung im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt werden
  • Gleichstellung des Übergangsgeldes mit der Pension in puncto Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers
  • Die Zeiten einer Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt sollen – analog zu den Zeiten der Familienhospizkarenz – für das Erreichen der Mindestversicherungszeit als Versicherungsmonate gelten
  • Die Höhe der (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen der verstorbenen Person soll der Berechnung der Hinterbliebenenpension zugrunde gelegt werden.
  • Vereinheitlichung des Leistungsrechts der bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) versicherten Personengruppe

Inhalt

  • Regelung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung für Lehrlinge und freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, die nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) kranken- und unfallversichert sind
  • Einbeziehung von Übergangsgeldern in die Feststellung und Berechnung eines allfälligen Überschreitungsbetrages
  • Normierung des Ruhens von Leistungsansprüchen während einer Haft in einem Vertrags- oder Drittstaat 
  • Normierung, dass dem Sozialhilfeträger auch aus dem Übergangsgeld eine Ersatzleistung gebührt 
  • Ergänzung des Katalogs der für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit als Versicherungsmonate der Erwerbstätigkeit geltenden Zeiten um die Zeiten der Pflegekarenz, der Pflegeteilzeit und der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt
  • Normierung, dass bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension die Höhe einer (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen zu berücksichtigen ist 
  • Vermeidung von Härtefällen durch einheitliche Schaffung der Möglichkeit im Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) und Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei Chemotherapie

Stand: 03.05.2024

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen Anpassungen an die Rechtsentwicklung und Klarstellungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts getroffen werden.

Er soll klarstellen, dass Lehrlinge und freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer, die der Kranken- und Unfallversicherung des B-KUVG unterliegen, von der Vollversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ausgenommen sind. Lehrlinge, die nach dem B-KUVG kranken- und unfallversichert sind, sollen unabhängig vom Übersteigen der Geringfügigkeitsgrenze in der Pensionsversicherung teilversichert sein.

Außerdem soll klargestellt werden, dass auch Seniorenvertreterinnen/Seniorenvertreter sowie Behindertenvertreterinnen/Behindertenvertreter bei ihrer Tätigkeit in den Hauptversammlungen der Sozialversicherungsträger unfallversichert sind. Die Novelle beinhaltet zudem die Klarstellung, dass die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung auch während der Teilversicherung aufgrund des Bezuges eines Familienzeitbonus oder von Pflegekarenzgeld weiterbesteht. Übergangsgelder sollen in die Feststellung und Berechnung eines allfälligen Überschreitungsbetrages einbezogen werden. Leistungsansprüche während einer Haft in einem Vertrags- oder Drittstaat sollen ruhen, wodurch eine Gleichstellung mit einer Haft im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat erreicht wird.

Des Weiteren soll der Entwurf klarstellen, dass Zeiten der Teilpflichtversicherung aufgrund des Bezuges von Familienzeitbonus als Beitragszeiten gelten und die Kindeseigenschaft bei Diensten nach dem Freiwilligengesetz verlängert wird. Es soll eine Gleichstellung des Übergangsgeldes mit der Pension in puncto Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers erreicht werden. Die Beitragseinhebung für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt soll entfallen. Kostenanteile bei Chemo- und Strahlentherapie im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sollen harmonisiert werden. Bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension soll die Höhe einer (fiktiven) vorzeitigen Alterspension nach den Langzeitversicherungsregelungen berücksichtigt werden. 

Themen

Übermittelt von

Johannes Rauch

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz