Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024 (338/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024)

Kurzinformation

Ziele

  • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
  • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
  • Ökologisierung des Steuerrechts
  • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

Inhalt

  • Schaffung der Möglichkeit, virtuelle Unternehmensanteile in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umzuwandeln
  • Schaffung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbefreiung
  • Ausweitung der Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung (Kleinbetragsrechnung) für Kleinunternehmer
  • Verlängerung der Ausnahme von der 10%-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
  • Ausweitung der Möglichkeit einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
  • Erlass von Freibetragsbescheiden nur auf Antrag
  • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
  • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
  • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
  • Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden an mildtätige Einrichtungen
  • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe

Stand: 06.05.2024

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024) soll zahlreiche abgabenrechtliche Änderungen bringen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

Bis Ende des Jahres 2025 soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit virtuellen Anteilen von Start-Ups die bisherige Form der Vergütung auf eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umstellen können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der dadurch stattfindenden Einlösung der virtuellen Gesellschaftsanteile kommen muss. Dies soll nur möglich sein, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen.

Bei sonstigen Leistungen, wenn diese virtuell verfügbar gemacht werden, soll der Leistungsort klar geregelt und – in Anlehnung an die elektronisch erbrachten Leistungen – das Empfängerortprinzip vorgesehen werden.

Eine Steuerbefreiung für Lebensmittelspenden soll vorgesehen werden.

Die Kleinunternehmerbefreiung soll auch von Unternehmerinnen/Unternehmern angewandt werden können, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat betreiben, sofern der unionsweite Jahresumsatz der Unternehmerin/des Unternehmers 100.000 Euro im vorangegangenen Jahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt.

Künftig soll eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt – vorausgesetzt, dass sämtliche Erfordernisse für eine antragslose Veranlagung erfüllt sind. Da durchschnittlich nur rund 4 Prozent der jährlich erstellten Freibetragsbescheide der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung am Lohnzettel vorgelegt werden, sollen Freibetragsbescheide künftig nur auf Antrag erlassen werden.

Für Beilagen und Zeugnisse, die auf elektronischem Weg übermittelt bzw. ausgestellt werden, sollen Begünstigungen geschaffen werden.

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen

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