Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) ist im Jahr 2016 in Kraft getreten. Änderungen in der Vorgangsweise durch rechtswidrig agierende Unternehmen und Erfahrungswerte mit den im SBBG vorgesehenen Instrumenten machen gesetzliche Anpassungen notwendig.
Zur Erreichung der verbesserten Sozialbetrugsbekämpfung sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
- Klarstellung der Ausrichtung von Scheinunternehmen Belege zu verfälschen, zu verwenden, herzustellen, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern.
- In Bezug auf Scheinunternehmen Schaffung einer vorläufigen und zeitlich beschränkten Sicherung von Geldtransaktionen bei Banken und Kreditinstituten und Entzug der einmal identifizierten inkriminierten Gelder vor dem Zugriff der Tätergruppen, um schließlich Sicherungsmaßnahmen im gerichtlichen oder abgabenrechtlichen Verfahren durchzuführen.
- Im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen Schaffung von Bestimmungen, wonach auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Zustellung der Verdachtsmitteilung unmittelbar an den Rechtsträger erfolgt (und der Insolvenzverwalter informiert wird) und die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache eine unmittelbare Pflicht des Rechtsträgers bzw. dessen organschaftlichen Vertreters bleibt. Die Parteistellung des Insolvenzverwalters bleibt jedoch unberührt.
- Bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens Informierung der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) im Hinblick auf möglichen Missbrauch von Beihilfen.
- Präzisierung bzw. Ergänzung der Daten von rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen bei der schon bislang vorgesehenen Veröffentlichung.
- Aufnahme von Scheinunternehmen und Verdachtsfällen von Scheinunternehmen in die Sozialbetrugsdatenbank.
- Erweiterung der Sozialbetrugsdatenbank auf gerichtlich strafbaren Sozialbetrug im Sinne des § 2 durch Unternehmen.
- Vorsehen der Kennziffer des Unternehmensregisters nach § 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz bei den in der Datenbank in Frage kommenden Datenarten.
- Vorsehen des AMS als Kooperationsstelle (bisher Informationsstelle), um die Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank zu ermöglichen.
- Erweiterung der Ermittlungskompetenz des Amtes für Betrugsbekämpfung auf jene Tatbestände, die im unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung von Sozialbetrug gemäß § 2 durch Unternehmen stehen.
- Erweiterung der Privatbeteiligtenstellung auf die BUAK.
Erweiterung der Haftung des auftraggebenden Unternehmers für gewisse Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die aus der Einbindung eines rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmens resultieren, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auftragserteilung um die Eigenschaft des Scheinunternehmens wusste oder wissen musste.