Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) soll insbesondere sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst werden. So soll einerseits eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen werden. Andererseits sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert werden. Dadurch soll in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.
Des Weiteren soll § 41 ergänzt und die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, geschaffen werden. Außerdem wurden die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs aufgegriffen, um den polizeilichen Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen wieder zu ermöglichen. Weiters soll es ermöglicht werden, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte gleichermaßen zum Schutz oberster Staatsorgane einzusetzen, wie es bereits zum Schutz ausländischer, internationaler oder völkerrechtlicher Organe oder Schutzobjekte zulässig ist. Um den Informationsfluss zu verbessern, soll es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die Erfordernisse, die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehen, soll auch die Klärung der Identität von Hilflosen verbessert werden. Zusätzlich soll zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert werden.