Sicherheitspolizeigesetz, Änderung (342/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Verbesserung von behördeninternem und -externem Informationsaustausch
  • Verbesserung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgabenerfüllung
  • Verwaltungsvereinfachung durch klare Zuständigkeiten im Bereich der Kostenersatzpflicht

Inhalt

  • Schaffung eines gemeinsamen Aktenindex für die Sicherheitsbehörden
  • Implementierung elektronischer Kommunikation
  • Anpassung bei Auskunftsverlangen an die Erfordernisse des europäischen Datenschutzregimes, Einsatz von Kennzeichenerkennungssystemen
  • Erweiterung des Einsatzes von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zum Schutz oberster Staatsorgane
  • Klare Festlegung der örtlichen Zuständigkeit bei Kostenvorschreibungen
  • Ermächtigung zur Übermittlung von Bild- und Tondaten in Echtzeit
  • Speicherung erkennungsdienstlicher Daten hilfloser Personen
  • Schaffung einer Legaldefinition zur Lokalisierung einer technischen Einrichtung
  • Schaffung der Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung für Einrichtungen und Anlagen
 

Stand: 08.05.2024

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dieser Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) soll insbesondere sowohl der behördeninterne als auch der -externe Informationsaustausch im Rahmen der Strafrechtspflege an moderne Kommunikationsmöglichkeiten angepasst werden. So soll einerseits eine Rechtsgrundlage für einen gemeinsamen Aktenindex der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafrechtspflege geschaffen werden. Andererseits sollen die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation im Bereich der Strafrechtspflege für die Sicherheitsbehörden als Kriminalpolizei implementiert werden. Dadurch soll in Zukunft auch in diesem Bereich eine sichere elektronische Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden und den Gerichten, Staatsanwaltschaften, Vollzugsbehörden sowie bestimmten sonstigen Teilnehmerinnen/Teilnehmern am Strafverfahren stattfinden können.
Des Weiteren soll § 41 ergänzt und die Möglichkeit der Erlassung einer besonderen Durchsuchungsanordnung auch für Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen als besonders anfällig zu erachten sind, geschaffen werden. Außerdem wurden die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs aufgegriffen, um den polizeilichen Einsatz von bildverarbeitenden technischen Einrichtungen zum Kennzeichenabgleich für sicherheits- und kriminalpolizeiliche Fahndungszwecke im bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen wieder zu ermöglichen. Weiters soll es ermöglicht werden, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte gleichermaßen zum Schutz oberster Staatsorgane einzusetzen, wie es bereits zum Schutz ausländischer, internationaler oder völkerrechtlicher Organe oder Schutzobjekte zulässig ist. Um den Informationsfluss zu verbessern, soll es künftig möglich sein, zur Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen Bild- und Tonmaterial in Echtzeit in die Landesleitzentralen bzw. das Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres zu übertragen. Neben einer nach dem Vorbild der Strafprozessordnung vorgenommenen Anpassung von Auskunftsverlangen an die Erfordernisse, die seit Inkrafttreten des neuen europäischen Datenschutzregimes bestehen, soll auch die Klärung der Identität von Hilflosen verbessert werden. Zusätzlich soll zur Verwaltungsvereinfachung die Regelung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die Kostenersatzpflicht bei sicherheitspolizeilichen Einsätzen präzisiert werden.
 
 

Übermittelt von

Mag. Gerhard Karner

Bundesministerium für Inneres

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