Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2024)
Kurzinformation
Ziele
Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege soll einer akademisierten Berufsgruppe entsprechen
Dynamische Regelungen für die Spezialisierungen
Tertiärisierung der Spezialisierungen
Weiterentwicklung des Tätigkeitsbereichs der Pflegefachassistenz (PFA)
Praxisgerechte und qualitätsgesicherte Dokumentation
Inhalt
Abgehen von der umfangreichen demonstrativen Aufzählung von Kompetenzen im Bereich medizinischer Diagnostik und Therapie von Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpflegern (DGKP)
Abgehen von einer taxativen Aufzählung der Spezialisierungen und Ermöglichung von weiteren Spezialisierungen durch Höherqualifizierung
Überführung sämtlicher Spezialisierungen in den tertiären Bereich mit ausreichendem Übergangsrecht
Anpassung des Tätigkeitsbereichs der PFA an die Anforderungen der Praxis
Schaffung von Rechtsklarheit hinsichtlich Behinderteneinrichtungen betreffend Gruppengröße
Praxisgerechte und qualitätsgesicherte Dokumentation
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die medizinisch-pflegerische Versorgung und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nachhaltig verbessert werden. Dementsprechend sollen die Kompetenzen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe neugestaltet und für den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, einer akademisierten Berufsgruppe adäquat geregelt werden.
Auch soll der im Rahmen der GuKG-Novelle 2016 begonnene erste Schritt der Neugestaltung der Regelungen hinsichtlich der Spezialisierungen und ihrer Zuordnung zum tertiären Ausbildungsbereich als logischer Schritt der Tertiärisierung der Ausbildung fortgesetzt werden. Der gesamte Bereich der Spezialisierungen bzw. Höherqualifizierungen soll damit dem tertiären Bereich zugeordnet werden und zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Hochschulraums, dem Bologna-Prozess bzw. der Bologna Architektur, beitragen.
Die eingeräumten Übergangsfristen der bestehenden Ausbildungsangebote für Spezialisierungen und die bisherigen – teilweise noch auf Sekundarstufe angesiedelten – Sonderausbildungen, sollen für die betroffenen Einrichtungen ausreichende Planungs- und Umsetzungszeiträume bieten.
Die in der Novelle vorgesehenen Reformmaßnahmen sollen zeitnah in Umsetzung gebracht werden. In der Folge sollen in einem weiteren nächsten Reformschritt die im Berufsfeld und Ausbildungsbereich der Pflege bereits laufenden Entwicklungen neuer Rollen der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Krankenpfleger berufsrechtlich abgebildet werden. Mit den berufsrechtlichen Maßnahmen sollen die medizinisch-pflegerischen Versorgung und berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nachhaltig verbessert sowie kostenneutral umgesetzt werden und damit keinen finanziellen Mehraufwendungen für den Bund, die Länder und die Sozialversicherung verursachen.
Vorparlamentarisches Verfahren
Datum
Stand des vorparlamentarischen Verfahrens
13.06.2024
Einlangen im Nationalrat
13.06.2024
Ende der Begutachtungsfrist 20.06.2024
21.06.2024
Übermittlung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz