Datenzugangsgesetz – DZG (352/ME)

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Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird

Kurzinformation

Ziele
  • Einheitlicher Governance-Rahmen für die Weiterverwendung von geschützten Daten des öffentlichen Sektors
  • Grundlegende Rahmenbedingungen für Datenökosysteme und zur Förderung des Datenaltruismus
Inhalt
  • Bestimmung einer oder mehrerer zuständiger Stellen zur Unterstützung bei der Weiterverwendung von geschützten Daten des öffentlichen Sektors
  • Bestimmung einer zentralen Informationsstelle
  • Bestimmung einer zuständigen Behörde für Datenvermittlungsdienste und für datenaltruistische Organisationen
 

Stand: 02.10.2024

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (im Folgenden: DGA-Verordnung) wird darauf abgezielt, das Vertrauen in den Datenaustausch und die Datenverfügbarkeit zu erhöhen sowie technische Hindernisse bei der Weiterverwendung von Daten zu überwinden. Ebenso unterstützt wird die Einrichtung und Entwicklung gemeinsamer europäischer Datenräume in strategischen Bereichen, die sowohl private als auch öffentliche Akteure in Bereichen wie Gesundheit, Umwelt, Energie, Landwirtschaft, Mobilität, Finanzen, verarbeitende Industrie, öffentliche Verwaltung und Kompetenzen einbeziehen. Die DGA-Verordnung trat am 23. Juni 2022 in Kraft und gilt nach Ablauf einer Nachfrist von 15 Monaten seit 24. September 2023. Mit diesem Bundesgesetz werden notwendige Begleitregelungen zur Durchführung der DGA-Verordnung erlassen.

Die DGA-Verordnung sieht Folgendes vor:

  • Bedingungen für die Weiterverwendung von geschützten Daten, die im Besitz öffentlicher Stellen sind.
  • Einen Anmelde- und Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten
  • Einen Rahmen für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten erheben und verarbeiten und Datenaltruismus steht für die freiwillige Bereitschaft von Individuen oder Organisationen, ihre persönlichen Daten zum Wohle anderer oder für das Gemeinwohl zur Verfügung zu stellen, ohne hiefür ein Entgelt zu verlangen oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht. Datenaltruistische Organisationen müssen sich in ein Register eintragen lassen und bestimmte Anforderungen erfüllen, um anerkannt zu werden.
  • Einen Rahmen für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats.
 

Übermittelt von

Karl Nehammer, MSc

Bundeskanzleramt