FM-GwG-Anpassungsgesetz (353/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (FM-GwG-Anpassungsgesetz)

Kurzinformation

Ziele

  • Sicherstellung der unionseinheitlichen Anwendung von Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF)
  • Umsetzung von einschlägigen Vorgaben der FATF im Zusammenhang mit der Verhinderung von Proliferationsfinanzierung
  • Umsetzung des Transparenzgebots für Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften)

Inhalt

  • Berücksichtigung der FATF-Empfehlung 1 bei der Nationalen Risikoanalyse
  • Berücksichtigung der FATF-Empfehlung 1 bei der Risikoanalyse auf Unternehmensebene
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Kryptowertetransfer-Beziehungen bzw. der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen
  • Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen in Verbindung mit Self-Hosted-Wallet Adressen
  • Berücksichtigung der FATF-Empfehlung 1 bei Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen
  • Schaffung der Kompetenz der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im Zusammenhang mit Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen inkl. adäquater Aufsichtsmaßnahmen und Strafbestimmungen
  • Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Stand: 11.10.2024

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) enthalten in Empfehlung 1 eine Vorgabe, wonach Länder das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung einerseits bewerten und andererseits mindern müssen. Dabei sollen die Länder und die Verpflichteten unter anderem entsprechende Strategien und Verfahren sowie interne Kontrollen implementieren. Die Umsetzung dieser Empfehlung für Finanzmarktteilnehmerinnen/Finanzmarktteilnehmer und die Benennung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als zuständige Aufsichtsbehörde wird in den Rahmen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) eingebettet.

Die Verpflichtung für Zahlungsdienstleister, bei Geldtransfers Angaben zur Zahlerin/zum Zahler und zur Zahlungsempfängerin/zum Zahlungsempfänger zu übermitteln, soll auf Basis der Änderungen der FATF-Standards auf Kryptowertetransfers ausgedehnt werden. Dabei soll abweichend vom Verweis auf virtuelle Vermögenswerte auf Kryptowerte verwiesen werden.

Eine EU-Verordnung schreibt Zahlungsdienstleistern und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vor, über interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zu verfügen, die die Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union (EU) und der Mitgliedstaaten sicherstellen. Um mittelfristig einen einheitlichen Sorgfaltsmaßstab am Finanzmarkt zu gewährleisten und um eine rechtliche Fragmentierung zu verhindern, soll der Anwendungsbereich über die gezielten finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit Proliferationsfinanzierung hinaus auf sämtliche gezielte finanzielle Sanktionen ausgeweitet werden und auf sämtliche Verpflichtete nach dem FM-GwG Anwendung finden. Dies soll alle auf Basis des Sanktionengesetzes 2024 verhängten gezielten finanziellen Sanktionen sowie unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahmen der EU umfassen. Verpflichtete sollen somit ab dem Jahr 2026 das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung sämtlicher gezielter finanzieller Sanktionen bewerten und mindern, insbesondere indem sie über entsprechende Strategien, Verfahren sowie interne Kontrollen verfügen. Die Ausweitung soll schrittweise ab dem Jahr 2026 erfolgen, um eine geordnete Implementierung zu ermöglichen.

Um den Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) zu verhindern, soll das Transparenzgebot umgesetzt werden. Damit soll der Missbrauch von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) effektiv erschwert und das Regelwerk betreffend das Register der wirtschaftlichen Eigentümer an die neuersten Vorgaben der FATF angepasst werden.

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen

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