Ministerialentwurf Gesetz
Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (39. KFG-Novelle)
Kurzinformation
Ziele
- Zulassung der Führung von Blaulicht ex-lege auch bei Kommando- und Mannschaftsfahrzeugen der Feuerwehren und Feuerwehrverbände
- Führung von Blaulicht ex-lege bei Fahrzeugen der Fernmeldebehörde, die für dringende Einsätze verwendet werden
- Anbringung des EU-Emblems mit dem internationalen Unterscheidungszeichen auch auf roten Kennzeichentafeln
- Ermöglichung des Einsatzes von Fahrzeugen auch auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, die aufgrund neuer technischer Entwicklungen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h ohne Lenkerplatz mittels Fernbedienung gesteuert werden
- Hinwirkung darauf, dass zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen nicht mehr Diesel-Aggregate verwendet werden, sondern Stromterminals, sofern solche vorhanden sind
- Weglassung des Namens der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen oder bei Werbeauftritten der Fahrschule
Inhalt
- Änderung des § 20 Abs 1 Z 4 KFG und Erweiterung der Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen
- Änderung des § 49 Abs 4 fünfter Satz KFG, dass das EU-Emblem mit dem internationalen Unterscheidungszeichen auch auf roten Kennzeichentafeln anzubringen ist
- Änderung des § 96 KFG und Klarstellung, dass 10-km/h-Fahrzeuge auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung verwendet werden dürfen
- Änderung des § 102 Abs 4 KFG und Klarstellung, dass der Betrieb von Dieselaggregaten zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort Stromterminals vorhanden sind
- Änderung der §§ 112 und 114 KFG und Klarstellung, dass der Name der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Werbeauftritten und bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden darf
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Die Liste der Fahrzeuge, die ex-lege Blaulicht führen dürfen, soll auf Kommando- und Mannschaftsfahrzeuge der Feuerwehren und Feuerwehrverbände sowie auf Fahrzeuge der Fernmeldebehörde erweitert werden.Das EU-Emblem soll auch auf roten Kennzeichentafeln angebracht werden.
10-km/h-Fahrzeuge sollen auch ohne Lenkerplatz mittels Fernsteuerung verwendet werden dürfen.
Es soll klargestellt werden, dass der Betrieb von Diesel-Aggregaten zur Ladegutkühlung auf Rastplätzen eine vermeidbare Luftverunreinigung darstellt, wenn am Standort ausreichende und für das Fahrzeug verwendbare Stromterminals vorhanden sind.
Es soll klargestellt werden, dass der Name der Fahrschulinhaberin/des Fahrschulinhabers bei Aufschriften an Schulfahrzeugen weggelassen werden darf.
Redaktion: oesterreich.gv.at
Stand: 01.09.2020