Eisenbahngesetz, Unfalluntersuchungsgesetz, Änderung (51/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Eisenbahnsicherheit
  • Bestimmung eines optimalen Niveaus der technischen Harmonisierung, um grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und auszubauen
  • Reduktion von drei Verwaltungsebenen für Eisenbahnen auf zwei Verwaltungsebenen
  • Etablierung einer einzigen nationale Sicherheitsbehörde in Österreich
  • Schaffung einheitlicher Voraussetzungen für das Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen
  • Reduktion nationaler Regelungen

Inhalt

  • Etablierung des Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) als einzige nationale Sicherheitsbehörde für Hauptbahnen und vernetzte Nebenbahnen
  • Übergang der Zuständigkeit für nicht-öffentliche Eisenbahnen von der Bezirksverwaltungsbehörde an den Landeshauptmann
  • Einführung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen durch die Eisenbahnagentur der Europäischen Union oder im Falle eines nur nationalen Einsatzes eines Schienenfahrzeuges durch das BMK

Redaktion: oesterreich.gv.at

  • Einführung einer Genehmigung zur Inbetriebnahme für die Inbetriebnahme bestimmter Teilsysteme
  • Ersatz der bisherigen Sicherheitsbescheinigung durch eine einheitliche Sicherheitsbescheinigung
  • Einschränkung der Möglichkeit zur Erlassung nationaler Sicherheitsvorschriften
  • Regelungen über Anforderungen und Funktionen des Instandhaltungssystems von für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständigen Stellen
  • Erweiterung des Anwendungsbereiches auf all jene Akteure im Eisenbahnbereich, deren Verhalten die Eisenbahnsicherheit potentiell beeinflussen könnnte
  • Ausweitung des Anwendungsbereiches des 9. Teiles (Triebfahrzeugführer) auf alle Haupt- und vernetzten Nebenbahnen
  • Recht der Eisenbahnbehörde zur Überprüfung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 einschließlich ergangener Verordnungen zu diesem Bundesgesetz und solcher Bestimmungen, die unmittelbar anwendbar sind
  • Regelung der Befugnisse der Eisenbahnbehörden im Zuge einer Überprüfung und Überwachung

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden
  • die Richtlinien der technischen Säule des vierten Eisenbahnpaketessowie bisher einige nicht oder nicht detailliert genug umgesetzte Artikel der Richtlinie 2012/34/EU innerstaatlich umgesetzt,
  • über die Richtlinienumsetzungen hinaus Änderungen des Eisenbahngesetzes 1957 vorgenommen.
Stand: 03.09.2020

Übermittelt von

Leonore Gewessler, BA (G)

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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