Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, Immobilieninvestmentfondsgesetz u.a., Änderung (67/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden

Kurzinformation

Ziel

  • Die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb sollen durch die Beseitigung unnötig komplexer und aufwendiger Anforderungen und durch verstärkte Transparenz verringert werden, ohne dabei den Anlegerschutz zu vernachlässigen.

Inhalt

  • Es sollen die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Aufgaben der Fondsverwalter/innen im Tätigkeitsmitgliedstaat sowie der Einstellung des grenzüberschreitenden Vertriebs vereinheitlicht werden.

  • Für Alternative Investmentfonds soll die Möglichkeit des Pre-Marketings geregelt werden.

  • Es sollen einige Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der Aufsichtspraxis der Finanzmarktaufsichtsbehörde ergeben haben. Insbesondere soll zur Vermeidung von Liquiditätsinkongruenzen eine Rückgabe von Anteilen an Immobilien-Investmentfonds nur mehr zu bestimmten Stichtagen möglich sein sowie eine Mindestbehaltedauer vorgesehen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Ziel ist es, durch die Beseitigung unnötig komplexer und aufwendiger Anforderungen und durch verstärkte Transparenz die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb zu verringern und dabei den Anlegerschutz zu gewährleisten.

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1160 werden für Verwaltungsgesellschaften von OGAW sowie Alternative Investmentfonds-Manager/innen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsmitgliedstaat vorgegeben, da eine physische Präsenz (Zahlstelle) nicht mehr vorgeschrieben werden darf. Weiters wird der Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fondsanteilen vereinheitlicht und es entfallen jene Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU, die durch Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1156 ersetzt werden. Für AIFM werden Rahmenbedingungen für Pre-Marketing von Anteilen an AIF vorgesehen. Damit wird es möglich sein, vorab die Vertriebschancen an professionelle Kunden für einen AIF in einem Mitgliedstaat zu testen.

Die Verordnung (EU) 2019/1156 sieht einheitliche Rahmenbedingungen für die Werbung vor. Weiters sind die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Tätigkeit sowie Bestimmungen über Gebühren und Entgelte der Aufsichtsbehörden zu veröffentlichen.

Zusätzlich sollen einige Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der Aufsichtspraxis ergeben haben. Hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit einer Warnmeldung der FMA an die Öffentlichkeit, dass ein bestimmter außerhalb der Europäischen Union ansässiger Alternativer Investmentfonds nicht zum Vertrieb in Österreich berechtigt ist. Weiters soll die Rückgabe von Anteilen an Immobilien-Investmentfonds aus Liquiditätsgründen nach einer Behaltedauer von mindestens einem Jahr nur mehr zu bestimmten Terminen und nach einer Frist von einem Jahr zulässig sein. Dazu ist aber im Hinblick auf die notwendige Umstellung sowie den Kundenschutz eine mehrjährige Übergangsfrist vorgesehen.

Redaktion: oesterreich.gv.at

Stand: 12.10.2020

Übermittelt von

Mag. Gernot Blümel, MBA (V)

Bundesministerium für Finanzen

Ähnliche Gegenstände

EuroVoc