Arzneimittelgesetz und Gentechnikgesetz (104536/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (1289 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Ich lehne die Änderung des Arzneimittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes strikt ab und sage hierzu ein klares Nein zu den Änderungen des Arzneimittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes

Arzneimittelgesetz:

Die gründliche klinische Prüfung von Arzneimitteln laut § 2a Abs. 1 - 15 und §§ 28 - 41 darf nicht gestrichen werden.

Die ordnungsgemäße Dokumentation und Meldung unerwünschter Ereignisse laut § 32 Abs. 1 Z 9 und § 41d und schwerwiegender Nebenwirkungen laut § 41e darf nicht gestrichen werden.

Die Regelung von Versicherungsfragen laut § 32 Abs. 1 Z 11 und § 41a Abs. 1 Z 8 darf nicht aufgehoben werden.

Die Regelung von Haftungsfragen laut § 32 Abs. 1 Z 12 und § 41a Abs. 1 Z 8 darf nicht aufgehoben werden. Haftungsfragen müssen klar geregelt sein.

Der Schutz bestimmter Personengruppen laut §§ 42 – 45 darf nicht aufgehoben werden.


Gentechnikgesetz

Nein zum vorgeschlagenen § 74: Gesunde Menschen dürfen nicht mit gentechnisch veränderten Organismen behandelt werden.
Wissenschaftliche Experimente mit gentechnisch veränderten Organismen dürfen nicht an gesunden Menschen durchgeführt werden.
Menschen in Österreich dürfen nicht als Objekte der Genforschung dienen.

§§ 75 – 78a dienen dem Schutz der Menschen und dürfen nicht gestrichen werden.

Die behördliche Kontrolle von Gentherapien am Menschen laut § 101 Abs. 1 Z 5 darf nicht gestrichen werden.

Besorgte Grüße, S. Habisch