Stellungnahme
Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (1535 d.B.): Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (33. StVO-Novelle)
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Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Novellierung des § 23 Abs. 1 StVO sollte nochmals dringend überdacht werden, weil sie lt. Erläuterungen auf die Regulierung des Schrägparkens abzielt, aber - wohl unbedacht - viel weitergehend wirken würde. Es wäre etwa nicht mehr möglich, einspurige KFZ, im Besonderen Motorräder (aufgrund deren üblichen Gesamtlänge), bei für Autos Parallelparkplätzen (also Autos geparkt parallel zur Fahrbahn), wie bisher im Winkel von 90 Grad (oder nahezu 90 Grad) zur Fahrbahn zu parken (Vorgabe des nicht der Änderung unterworfenen § 23 Abs. 2 StVO: "Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen."). Aufgrund der Beschaffenheit von Motorrädern samt häufiger und auch zulässiger Anbauten (häufig etwa Topcase) müssten Motorräder künftig in der Regel am Fahrbahnrand in einem Winkel von (vermutlich) 45 Grad (fahrzeugbezogen können wohl auch andere Winkel mit Abweichungen von etwa 5 Grad - also letztlich zwischen 40 und 50 Grad - angenommen werden) zur Fahrbahn abgestellt werden. Die Lücke zwischen geparkten PKWs und/oder LKWs ist aber (anders als beim Abstellen im 90 Grad Winkel) regelmäßig nicht so groß, dass dies möglich sein wird. Damit wird künftig das Parken in städtischen Gebieten für Einspurige zu einem ebenso großen Spießrutenlauf werden, wie er es mit mehrspurigen KFZ bereits jetzt ist. Es ist in meinen Augen nicht sinnvoll und vielmehr sogar unsachlich, auf die besondere Art des Parkens von einspurigen KFZ nicht Rücksicht zu nehmen. Da auf diese Situation mit der neuen Bestimmung nicht ansatzweise Bedacht genommen wird, ist zudem nicht auszuschließen, dass die neue Bestimmung des § 23 Abs. 1 StVO verfassungswidrig sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Karl Eder