Arzneimittelgesetz und Gentechnikgesetz (98438/SN)

Stellungnahme

Stellungnahme betreffend die Regierungsvorlage (1289 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Arzneimittelgesetz und das Gentechnikgesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin absolut GEGEN die VORLIEGENDEN ÄNDERUNGEN des Arzneimittelgesetzes und des Gentechnikgesetzes!

Gentechnisch Veränderte Organismen (GVO) in Arzneimittel oder als Therapie und Arzneimittel, Therapien oder Inhaltsstoffe, die die Gene des Menschen möglicherweise verändern könnten, sind strikt abzulehnen und per Gesetz zu verbieten anstatt sie, wie in der vorliegenden Änderung des Gesetzes, zu erlauben.

Ich finde die Änderungen für den gesamten IV. Abschnitt – Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken – in höchstem Maße bedenklich und als Gesetzestext, der zur Sicherung der Gesundheit der Menschen dienen soll, absolut ungeeignet.

Es wurden wichtige Paraphen der geltenden Fassung, die dem Schutz der Menschheit dienen, gestrichen - unter anderem:
§ 74. Eine somatische Gentherapie am Menschen darf nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik […] und nur dann durchgeführt werden, wenn nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ausgeschlossen werden kann, daß dadurch eine Veränderung des Erbmaterials der Keimbahn erfolgt. […] und nur bei Menschen, die mit Sicherheit keine Nachkommen haben können; Zellen der Keimbahn eines auf diese Weise behandelten Menschen dürfen nicht zur Herstellung von Embryonen außerhalb des Körpers einer Frau verwendet werden.
§ 75. (1) Eine somatische Gentherapie an Menschen darf nur von einem Arzt in einer Krankenanstalt und nur nach einer Genehmigung gemäß durchgeführt werden.
§ 109. (3) …ist […] zu bestrafen, wer
41. entgegen den Vorschriften des § 74 eine somatische Gentherapie am Menschen durchführt oder Zellen zur Herstellung von Embryonen verwendet oder eine somatische Gentherapie entgegen der Vorschrift des § 75 Abs. 1 durchführt ohne Arzt zu sein…
42. entgegen der Vorschrift des § 76 eine klinische Prüfung zum Zwecke der
somatischen Gentherapie ohne Genehmigung durchführt,
47. entgegen den Vorschriften des § 108 Abs. 7 die Durchführung einer klinischen Prüfung zum Zweck der somatischen Gentherapie nicht meldet.

Warum wurden unter anderem diese Inhalte in der vorgeschlagenen Fassung gestrichen?
Es ist sehr bedenklich, wenn nun
> eine Veränderung des Erbmaterials in Kauf genommen wird,
> in Kauf genommen wird, dass eine Veränderung des Erbmaterials auch auf Nachkommen übergehen kann,
> es nicht mehr verboten ist, gentechnisch veränderte Zellen zur Herstellung von Embryonen zu verwenden,
> eine Gentherapie auch von anderen als von einem Arzt durchgeführt werden darf,
> es nicht mehr bestraft wird, wenn eine Gentherapie am Menschen durchgeführt oder Zellen zur Herstellung von Embryonen verwendet werden,
> es nicht mehr bestraft wird, wenn eine klinische Prüfung zum Zwecke der Gentherapie ohne Genehmigung durchgeführt wird,
> es nicht mehr bestraft wird, wenn eine Durchführung einer klinischen Prüfung zum Zweck der Gentherapie nicht gemeldet wird.

Es entbehrt auch jeder Ethik, dass im III. Abschnitt – Klinische Prüfungen und nichtinterventionelle Studien – unter Verschuldensunabhängige Versicherung steht:
§ 40. (1) Der Sponsor ist verpflichtet, für Prüfungsteilnehmer eine Personenschadenversicherung abzuschließen, die unabhängig vom Verschulden alle Schäden, die an Leben und Gesundheit des Prüfungsteilnehmers durch die an ihm durchgeführten Maßnahmen der klinischen Prüfung verursacht werden, mit Ausnahme von Schäden auf Grund von Veränderungen des Erbmaterials in Zellen der Keimbahn, abdeckt.
> Versicherung, mit Ausnahme von Schäden auf Grund von Veränderungen des Erbmaterials in Zellen!?! Auch das gehört versichert! Wer haftet für Schäden am Erbmaterial?

Auch im III. Abschnitt entfallen in der vorgeschlagenen Fassung wichtige Paragraphen z.B. zu Berichten über unerwünschte Ereignisse, Meldungen über schwerwiegende Nebenwirkungen, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung,… ersatzlos in der vorgeschlagenen Fassung, was ich als höchst fahrlässig erachte.

Diese Gesetzesänderung darf aus menschlicher, ethischer und gesundheitlicher Sicht nicht vorgenommen werden!

Ich ersuche Sie, als Stellvertreter des Volkes, dem Wunsch des Volkes nachzukommen und GVO vom menschlichen Körper fern zu halten.

Mit freundlichen Grüßen, Heinz Hollaus