Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, geändert wird
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erlaubt sich, zu den Änderungen des Tierschutzgesetzes folgende Stellungnahme abzugeben:
Zu Z 5 - § 6 Abs. 2a:
Aus der Formulierung im letzten Satz kommt nicht klar zum Ausdruck, wessen Verlangen relevant ist. Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:
„Die Brüterei hat diesen Verwendungszweck der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit auf deren Verlangen nachzuweisen.“ oder „Dieser Verwendungszweck ist von der Brüterei jederzeit auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.“
Zu Z 5 - § 6 Abs. 2b:
Unklar ist, ob mit „dies“ die Anwendung der geschlechtlichen Früherkennungsmethode oder die Aussortierung gemeint ist. Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:
„Im Falle der Anwendung einer geschlechtlichen Früherkennungsmethode während der Brut ist das Aussortieren von Küken im Embryonalstadium ab dem 7. Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt.“
Zu Z 12, 13 und 35 - § 16 Abs. 4, § 16 Abs. 4a und § 44 Abs. 32:
Da die Novellierungsanordnung in Z 13 den Entfall von § 16 Abs. 4a anordnet, ist die Außerkrafttretensbestimmung für § 16 Abs. 4a in § 44 Abs. 32 missverständlich. Es wird daher folgende Formulierung vorgeschlagen:
„§ 16 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2022 und der Entfall von § 16 Abs. 4a treten mit 1.1.2030 in Kraft.“
Zu Z 35 - § 44 Abs. 30:
Es ist unklar, was in dem Bericht darzustellen ist („in einem gesonderten Kapitel über den Fortschritt ... und der Fördermaßnahmen ... sowie einem Vergleich ... alle zwei Jahre darzustellen.“). Es dürfte sich hier um ein redaktionelles Versehen handeln:
„(30) Im Bericht gemäß § 7 Landwirtschaftsgesetz 1992 (Grüner Bericht), BGBl. Nr. 375/1992, ist alle zwei Jahre in einem gesonderten Kapitel der Fortschritt in der Weiterentwicklung der Stallbausysteme und der Fördermaßnahmen im Schweinebereich mit den Schwerpunkten Tierwohl, Wirtschaftlichkeit, Nationale Selbstversorgung sowie ein Vergleich zu anderen europäischen Standards darzustellen.“
Sonstige Anmerkungen:
In der Haltung von Nutztieren werden zunehmend Methoden angewandt, für die eine Probennahme von genetischem Material Voraussetzung ist (zB Gewebeproben in Form einer Ohrstanze). Zweck dieser Proben ist die Bestimmung von genetischen Sequenzen, mit denen eine Aussage betreffend Vererbungseigenschaften, Herkunft (des Tieres und der Produkte) und Tiergesundheit möglich ist. Mit diesen festgestellten Merkmalen können Maßnahmen zur Vermeidung von Tierleid, zur Verbesserung der Zucht (zB Gesundheitsmerkmale, Klimarelevanz) bis hin zur Herkunftssicherung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs gesetzt werden.
Es wird daher angeregt, in § 7 Abs. 1 Tierschutzgesetz eine Probennahme von genetischem Material als zulässigen Eingriff ausdrücklich zu ermöglichen. Folgende Ergänzung im § 7 Abs.1 wird daher vorgeschlagen:
„Eingriffe, die nicht therapeutischen, diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung oder der Gewinnung von intaktem Gewebe von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen“
30. Mai 2022
Für den Bundesminister:
Dr. Sabine Prichenfried