Berufsausbildungsgesetz und Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Änderung (49/SN-250/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Stellungnahme an die im Anschreiben angegeben Mail-Adresse blieb bisher reaktionslos und ging auch nicht in diese Datenbank ein, ich erlaube mir zum Betreff auch ho. wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur grundsätzlichen Frage der Zumutbarkeit von Ausbildungen in der Pflege darf ich auf zahlreiche andere Stellungnahmen, zumal des ÖGKV, verweisen.

Die Einhaltung der Altersgrenzen gem. § 43 GuKG ist insbes. zum Schutz der Auszubildenden und der PatientInnen sicherzustellen. Dies ist in einem mir vorliegenden Verordnungsentwurf nicht geregelt und auch deshalb nicht nachvollziehbar, als vom Lehrling Kompetenzen „in seinem pflegerischen Handeln“ sohin rechtswidrig bereits im ersten und zweiten Lehrjahr erworben werden müssten.

Die Annahme, dass die Implementierung der Lehrberufe PA bzw. PFA „keine unmittelbaren Kostenfolgen für die öffentlich Hand“ aufweist, ist vor dem Hintergrund von insbes. Lehrlingsentschädigung und zu finanzierendem Berufsschulbetrieb nicht nachvollziehbar.

Zur Qualitätssicherung ist sicherzustellen, dass (auch) die theoretische Ausbildung im Rahmen der Lehrberufe PA und PFA („Berufsschule“) analog dem GuKG bzw. der PA-PFA-AV zu erfolgen hat.

Berufliche Erstausbildung: § 97 GuKG normiert: „Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden“. Die berufliche Erstausbildung hat grundsätzlich nicht bzw. nur in begründeten Ausnahmefällen in der Pflegeassistenz zu erfolgen. Diese Vorgabe würde somit konterkariert.

Da inzwischen kurzzeitig auch das Schulorganisationsgesetz und das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz offenbar außerparlamentarisch in Begutachtung war hierzu obige Ausführungen und erneut:
Zur Qualitätssicherung ist sicherzustellen, dass (auch) die theoretische Ausbildung im Rahmen der Lehrberufe PA und PFA („Berufsschule“) analog dem GuKG bzw. der PA-PFA-AV zu erfolgen hat inkl die Einhaltung der Altersgrenzen gem § 43 GuKG.

Ich empfehle Berücksichtigung und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Andreas P. Lausch MAS MBA MSc
DGKP (Führungsaufgaben, Lehraufgaben, Krankenhaushygiene)
Akad. gepr. Krankenhausmanager
Allg. beeid. und gerichtl. zertifizierter Sachverständiger