Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Hilfswerk Österreich gehört mit seinen Landes- und Teilverbänden und über 10.000 hauptamtlich sowie rund 20.000 freiwillig bzw. ehrenamtlich Tätigen zu den größten Trägern sozialer Dienste in Österreich. Im Bereich der Pflege und Betreuung (insbes. Langzeitpflege) zählt es zu den führenden gemeinnützigen Trägern im Lande, im Sektor der Pflege und Betreuung zu Hause ist es der größte Träger in Österreich. Die Gestaltung und Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die Pflege und Betreuung in Österreich sind dem Hilfswerk daher im Sinne der direkten Betroffenheit und unmittelbaren Relevanz für seine operative Arbeit und seinen Versorgungsauftrag, aber auch im Lichte seines Kompetenz- und Erfahrungshintergrundes ein prioritäres Anliegen.
Daher bedankt sich das Hilfswerk Österreich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden. Wir erlauben uns, fristgerecht wie folgt Stellung zu nehmen.
VORBEMERKUNG
Das Hilfswerk Österreich begrüßt das gegenständliche Gesetzesvorhaben sowohl im Hinblick auf die Sicherstellung der freien Apothekenwahl durch die gesetzliche Verankerung eines Zuweisungsverbots im Apothekengesetz als auch die Ermöglichung der Einrichtung von Abholfächern bzw. Abholstationen durch eine entsprechende Anpassung des Arzneimittelgesetzes. Begrüßenswert ist insbesondere die Normierung von Ausnahmen vom Zuweisungsverbot für Einrichtungen und Personen, die Verschreibungen im Rahmen ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben vor allem zu Zwecken der Arzneimittelversorgung Hilfsbedürftiger zuweisen, sammeln oder weiterleiten.
ZUM VORHABEN
Zu Artikel 1
Die gesetzliche Verankerung eines Zuweisungsverbots für Arzneimittel ist zur Sicherstellung der freien Apothekenwahl geeignet und erforderlich. Sie verhindert eine sachfremde Konzentration auf bestimmte Apotheken durch die Gewährleistung einer flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln durch wohnortnahe Standorte von Apotheken. Gleichzeitig wird durch die aus Sicht des Hilfswerks notwendige und ausdrückliche Normierung von Ausnahmen vom Zuweisungsverbot die Arzneimittelversorgung vulnerabler Menschen nicht zusätzlich erschwert. Von besonderer praktischer Relevanz im Sinne einer effizienten und ökonomischen Abwicklung der Arzneimittellogistik sind für das Hilfswerk die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Ausnahmen für die Arzneimittelversorgung von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern im Rahmen institutioneller Betreuung sowie für Betreuer/innen von Personen, die von der Patientin oder vom Patienten im Rahmen eines Pflege- oder Betreuungsverhältnisses mit der Einlösung von Verschreibungen beauftragt werden. Dabei ist ausdrücklich da-rauf hinzuweisen, dass ein etwaiges Sammeln oder Weiterleiten von Zuweisungen an bestimmte Apotheken durch die mit der Pflege und/oder Betreuung betrauten Personen nicht aus gewerbsmäßigen Gründen, sondern vor dem Hintergrund knapper Personalressourcen in der Langzeitpflege im Sinne der Effizienz erfolgt, weshalb der Tatbestand des Abs. 1 ohnehin nicht erfüllt sein wird.
Zu Artikel 2
Auch die Anpassung des Arzneimittelgesetzes (durch eine Konkretisierung der „Abgabe im Fernabsatz“) zur Ermöglichung der Hinterlegung von rezeptfreien Arzneimitteln in Abholfächern bzw. Abholstationen öffentlicher Apotheken wird aus Sicht des Hilfswerks als sinnvoller und geeigneter Schritt erachtet, flexible und ressourcenschonende Möglichkeiten zur Übergabe von (vor)bestellten Produkten zu schaffen.
Mit Blick auf die Arzneimittelversorgung im Rahmen der Pflege und Betreuung von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern institutioneller Einrichtungen sowie der Pflege und Betreuung von Personen zu Hause durch mobile Dienste ist mit der ausschließlichen Hinterlegung rezept-freier Arzneimittel allerdings keine Flexibilisierung verbunden. Dabei gilt es gerade dieser Bevölkerungsgruppe einen flexiblen Zugang zu notwendigen Arzneimitteln zu ermöglichen. Die Beschaffung der Arzneimittel erfolgt bei pflege- und betreuungsbedürftigen Personen in der Regel durch eine Pflege- oder Betreuungskraft. Aus Sicht des Hilfswerks stellt die Hinterlegung rezeptfreier aber auch rezeptpflichtiger Arzneimittel in Abholstationen eine Möglichkeit zur Reduktion des personellen Aufwands für die Koordinierung der Abholung sowie die Arzneimittellogistik dar. Der Ausschluss der Hinterlegung rezeptpflichtiger Arzneispezialitäten unter Verweis auf das besondere Beratungsbedürfnis für entsprechende Arzneimittel kann insofern relativiert werden als eine Beratung zunächst bereits durch den Arzt erfolgt, eine darüberhinausgehende Beratung schriftlich oder telefonisch erfolgen könnte und es sich bei den Pflege- und Betreuungspersonen grundsätzlich nicht um Laien handelt. Die Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel im Fernabsatz ist – bei Einhaltung zusätzlicher Qualitätsstandards – so etwa bereits in Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Malta, den Niederlanden und Schweden möglich.
Eine Hinterlegung rezeptpflichtiger Arzneimittel erscheint darüber hinaus jedenfalls im Falle eines stabilen Arzneimittelregimes unbedenklich, da eine Beratung zuvor bereits erfolgt ist.
Wir hoffen, unsere Überlegungen und Hinweise sind dienlich und ersuchen gleichzeitig um Beachtung selbiger. Gerne stehen wir für allfällige Rückfragen und weitere Abstimmung zur Verfügung.
Selbstverständlich stehen wir auch künftig bereit, unsere praktische Expertise einzubringen. Über eine diesbezügliche Einbindung freuen wir uns. Das Hilfswerk Österreich bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend den gegenständlichen Gesetzesentwurf.
Mit freundlichen Grüßen,
Elisabeth Anselm
Geschäftsführerin Hilfswerk Österreich