Apothekengesetz, Arzneimittelgesetz, Änderung (262/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Arzneimittelgesetz geändert werden

Kurzinformation

Ziele

  • Mit der gegenständlichen Regelung im Apothekengesetz soll verhindert werden, dass Vereinbarungen zur Zuweisung von Verschreibungen getroffen werden bzw. ärztliche Verschreibungen aus wirtschaftlichen Motiven unmittelbar an bestimmte Apotheken übermittelt werden.
  • Zudem soll sämtlichen Geschäftsmodellen entgegengetreten werden, die im wirtschaftlichen Interesse ärztliche Verschreibungen verschiedener Personen sammeln und an bestimmte Apotheken weiterleiten bzw. übermitteln. Damit soll verhindert werden, dass die insbesondere der Bedarfsprüfung zugrunde liegenden Zwecke unterlaufen werden, wenn die Verteilung von Patientinnen/Patienten aus sachfremden Motiven auf einzelne Apotheken konzentriert wird.
  • Durch die Novelle des Arzneimittelgesetzes soll ermöglicht werden, dass auch öffentliche Apotheken Abholfächer bzw. Abholstationen einrichten dürfen.

Inhalt

  • Im Apothekengesetz soll ein Zuweisungsverbot gesetzlich verankert werden, um die freie Apothekenwahl sicherzustellen. Das Verbot soll für sämtliche Vereinbarungen und sonstige abgestimmte Verhaltensweisen gelten, die die Zuweisung von Verschreibungen an Apotheken zum Gegenstand haben.
  • Im Arzneimittelgesetz soll die "Abgabe im Fernabsatz" konkretisiert werden, um das Hinterlegen von rezeptfreien Arzneimitteln an Letztverbraucherinnen/Letztverbraucher zu ermöglichen.
12.04.2023

Übermittelt von

Johannes Rauch (G)

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

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