Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG (59/SN-271/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG) erlassen wird

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Wien, am 26. Mai 2023

Stellungnahme zum Ministerialentwurf Virtuelle Gesellschafterversammlungen–Gesetz – VirtGesG (18/SN-271/ME)

In den letzten 34 Jahren habe ich an zahlreichen Hauptversammlungen im Inland teilgenommen – teils als Privatperson als Aktionär, teils in meiner hoheitlichen Funktion als Staatskommissär.

Von einem Gesetzestext, der die Möglichkeit einräumt, die traditionellen Präsenzversammlungen durch reine Online-Veranstaltungen zu ersetzen, kann ich aus diesen Erfahrungen nur abraten (eine Online-Teilnahmemöglichkeit einzelner Aktionärinnen und Aktionäre mag hingegen fallweise durchaus sinnvoll sein).

Präsenz-Hauptversammlungen sind aus mehreren Gründen sinnvoller:
1) persönliche Begegnungsmöglichkeit zwischen den Mitgliedern des obersten Organs (Hauptversammlung) und denen der anderen Organe (Aufsichtsrat und Vorstand), fallweise auch im Anschluss an die Präsenz-Hauptversammlung.
2) Adhoc-Nachfragemöglichkeiten bei Antworten auf Aktionärinnen-/Aktionärsanfragen
3) Kommunikation der Aktionärinnen und Aktionäre untereinander
4) Schutz aller Aktionärsrechte laut Aktiengesetz.

Meine erste und längste Hauptversammlungs-Teilnahme habe ich 1989 nach der Verbund-Privatisierung erlebt (Dauer bis Mitternacht).

mit besten Grüßen
Ministerialrat Dr. Viktor Lebloch