Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG) erlassen wird und mit dem das GmbH-Gesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz sowie das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Das Social Entrepreneurship Network Austria (SENA) ist die Interessenvertretung für Unternehmertum mit positiver gesellschaftlicher Wirkung. SENA bildet die Dachorganisation für Social Entrepreneurship in Österreich und unterstützt Social Entrepreneurs bei Gründung, Finanzierung und Wachstum. SENA ist daher auch mit den Anliegen von Gründer*innen bestens vertraut.
SENA begrüßt die in Begutachtung befindlichen Gesetzesvorhaben zum Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG), zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) und zum Start-Up-Förderungsgesetz. Die Gesetzgebung schlägt damit die richtige Richtung ein, um Österreich für Neugründungen attraktiver zu machen.
Auch andere Organisationen, die im Dienst der Gründerszene stehen, setzten sich bereits für umfassende Reformen im Gesellschaftsrecht ein. Stellvertretend ist auf das Plädoyer des Senats der Wirtschaft vom 24.5.2022 und auf die Stellungnahme des Rats für Forschung und Technologieentwicklung (RFTE) zu verweisen.
Zu Recht forderte der RFTE zuletzt 2022, dass unter anderem der Entfall der verpflichtenden notariellen Einbindung (z.B. bei Kapitalerhöhungen oder Anteilsübertragungen), international taugliche Formen der Mitarbeiterbeteiligung, unbürokratische und digitale Unternehmensgründungen (für mehr als eine Person) und eine Entbürokratisierung der Prüfpflichten des Firmenbuchgerichts, wesentliche Anliegen für einen positiven Effekt auf die Startup-Szene sind.
Obwohl die aktuelle Gesetzesnovelle ein erfreulicher Schritt in die richtige Richtung ist, zeigt sich, dass diese wesentlichen Punkte nur teilweise in die Begutachtungsentwürfe aufgenommen wurden:
Leider wurden Gründung, Kapitalerhöhung und Anteilsübertragung bei der FlexCo im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaften nicht wirklich vereinfacht.
Die Gründung benötigt weiterhin einen Notariatsakt und Beglaubigungen von Musterfirmazeichnung, Bestellungsbeschluss des Geschäftsführers und Firmenbuchanmeldung. Von einem Entfall der notariellen Einbindung ist der aktuelle Entwurf daher weit entfernt.
Eine attraktive, unbürokratische „Online-Gründung“ für Mehrpersonenunternehmen wurde ebenfalls nicht umgesetzt. Eine „vereinfachte Gründung“ (ohne Notar), die praktisch immer noch kompliziert abläuft, soll bei der FlexCo auch nur für Einpersonengründungen möglich sein.
Die Gründung einer FlexCo bleibt damit gleich unflexibel wie eine GmbH-Gründung. Die erhofften Erleichterungen für Neugründungen bleiben leider aus.
Es ist erfreulich, dass der Entwurf zu § 12 FlexKapGG erstmals von der strengen Notariatsaktspflicht für die Anteilsübertragung und die Übernahmserklärung bei Kapitalerhöhungen abgeht. Zukünftig sollen neben Notariatsakten auch anwaltlich errichtete Privaturkunden zulässig sein.
Gerade für die Kapitalerhöhung bedeutet das aber keine merkliche Erleichterung: Notare bleiben (trotz anwaltlicher Privaturkunde) erforderlich für die Beurkundung des Beschlusses über die Kapitalerhöhung und die Beglaubigung der Firmenbuchanmeldung.
Eine spürbare Erleichterung von Gründung, Kapitalmaßnahme und Anteilsübertragung wäre nur bei Entfall der Formvorschriften eingetreten.
Die dauerhafte Senkung des Mindestkapitals auf EUR 10.000 ist grundsätzlich zu begrüßen, insbesondere weil dadurch die umständliche Gründungsprivilegierung nicht mehr anzuwenden ist. Weil die Gründung aber auch schon davor mit EUR 10.000 möglich war, wird dadurch kein Hemmnis für Gründer beseitigt.
Erfreulich ist auch die geplante Einführung der Unternehmenswert-Anteile (UWA) zur Beteiligung von Mitarbeitern und Investoren (§ 9 FlexKapGG).
Für nicht nachvollziehbar und viel zu restriktiv halten wir das geplante zwingende Mitverkaufsrecht nach § 10 FlexKapGG samt „Bewertungsregel“ zugunsten der UWA. Demnach soll eine bevorzugte Bewertung der UWA eingreifen, wenn der aktuelle Kaufpreis niedriger sein sollte als ein vorangegangener Kaufpreis. Eine solche Regelung wäre nur dann sinnvoll, würden Gründer und Investoren immer wieder Anteile verkaufen, um beim letzten Teilverkauf bei Überschreiten der Mehrheitsgrenze einen künstlich niedrigen Preis zum Schaden der Unternehmenswert-Beteiligten anzusetzen. Ein derartig missbräuchliches Vorgehen kann keineswegs von vornherein unterstellt werden.
Zusammenfassend begrüßt SENA die Begutachtungsentwürfe als positiven Schritt in Richtung eines moderneren Gesellschaftsrechts.
SENA wünscht allen Beteiligten weiterhin den notwendigen Enthusiasmus, diese ersten Neuerungen umzusetzen. Es bleibt aber zu betonen, dass vor allem in folgenden Punkten weiterhin
Reformbedarf besteht:
- echte Entbürokratisierung der Gründung und Anteilsübertragung (Abschaffung der Formpflichten)
- Abschaffung der materiellen Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts
- Erleichterung der Mitarbeiterbeteiligung (ohne zwingende Mitverkaufs- und Bewertungsregeln)