Start-Up-Förderungsgesetz, Änderung (38/SN-275/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Start-Up-Förderungsgesetz)

Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlaments­direktion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.

Inhalt

Das Social Entrepreneurship Network Austria (SENA) ist die Interessenvertretung für Unternehmertum mit positiver gesellschaftlicher Wirkung. SENA bildet die Dachorganisation für Social Entrepreneurship in Österreich und unterstützt Social Entrepreneurs bei Gründung, Finanzierung und Wachstum. SENA ist daher auch mit den Anliegen von Gründer*innen bestens vertraut.

SENA begrüßt die steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterbeteiligungen in § 67a EStG. Der Gesetzesentwurf setzt dafür voraus, dass das Dienstverhältnis zumindest drei Jahre gedauert hat und der Zufluss des vermögenswerten Vorteils nach Ablauf von fünf Jahren ab erstmaliger Ausgabe einer Beteiligung erfolgt (§ 67a Abs 4 Z 2 EStG).
Die Fristen von drei und fünf Jahren werden der Schnelllebigkeit einiger Wirtschaftszweige nicht gerecht. Zielführender wäre es, die Fristen auf 1 Jahr (statt 3) und 2 Jahre (statt 5) zu verkürzen. Bei Beibehaltung der bisherigen Fristen würden vor allem Branchen mit späteren Exit-Zeitpunkt unsachlich profitieren.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, warum ein derart komplizierter Steuersatz (nur 75% des Zuflusses als KESt versteuert werden dürfen, der Rest nach Tarif) angewandt werden soll. Der Einfachheit halber sollte einheitlich der Steuersatz der KESt von 27,5% zur Anwendung kommen.

Aus unserer Sicht zentral sollten die steuerliche Begünstigung nicht nur für UWA der FlexCo bestehen. Es sollten alle Gattungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften darunterfallen, um einen entsprechenden Anreiz zur Beteiligung von Mitarbeitenden zu setzen. Gerade Social Entrepreneurs haben aufgrund ihrer Ausrichtung und partizipativen Governance Strukturen häufig das Bedürfnis, Mitarbeitende am Unternehmen zu beteiligen. Dieses sollte ihnen unabhängig von der Rechtsform möglich sein.

Aus unserer Sicht bleiben die folgenden Punkte reformbedürftig:
- Verkürzung der Mindestfristen auf 1 Jahr (Mindestdauer des Dienstverhältnisses) und ehestmöglicher Vermögenszufluss nach 2 Jahren,
- Einheitlicher Steuersatz von 27,5 %
- Ausweitung der steuerlichen Begünstigung auf andere Rechtsformen

Zusammenfassend unterstützt SENA den Gesetzesentwurf als erfreulichen Schritt zu einem gründungsfreundlicheren Umfeld. Wir wünschen allen Beteiligten das nötige Durchhaltevermögen zur Durch- und Umsetzung des Gesetzesentwurfs.

Stellungnahme von

SENA - Social Entrepreneurship Network Austria