Verbotsgesetz-Novelle 2023, Ändeurng (62/SN-279/ME)

Stellungnahme zu Ministerialentwurf

Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden (Verbotsgesetz-Novelle 2023)

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Inhalt



Stellungnahme des Bundesverband der AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband/VdA)

zum

Bundesgesetz, mit dem das Verbotsgesetz 1947, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Einfüh-rungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden.

1.) Allgemein zur Novelle:
- Die Novelle basiert auf den Empfehlungen der im BMJ eingerichteten Arbeitsgruppe (AG) zur Evaluierung des Verbotsgesetzes (VerbG). Aus dem Regierungsprogramm 2020-2024 und dem Arbeitsauftrag der AG wird ua. auch auf den Punkt der „Evaluierung des Abzeichengesetz“ (AbzG) Bezug genommen. Schlussendlich umfasst die Novelle auch eine Novellierung des EGVG. An der AG und der Novelle wirkten auch Vertreter:innen aller Stellen mit, die mit der Vollziehung der relevanten Gesetze betraut sind, das sind BMJ, BMI und BKA nebst DSN, StA und Gerichte. Es hat also zum Teil eine Gesamtbetrachtung der drei wesentlichen antinationalsozialistischen Gesetze (VG, EGVG, AbzG) stattgefunden und die Novelle basiert auf diesen Ergebnissen.
- Es ist unverständlich, warum die Empfehlungen der Arbeitsgruppe (AG) zur Evaluierung des VerbG in der Novelle nur zum Teil umgesetzt werden und die Empfehlungen in den Erläuterungen auch nur selektiv wiedergegeben werden. So werden insbesondere die von der AG aufgeworfenen Punkte zum Verwaltungsstrafrecht und die Vorschläge zur Verbesserung des Zusammenspiels von Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht zum Großteil ignoriert.
- Das Argument, dass es dem BMJ nur möglich ist Änderungen in jenen Gesetzen vorzuschlagen, für die es klare Zuständigkeit besitzt, wird dadurch widerlegt, dass die gegenständliche Novelle auch Än-derungen in Gesetzesmaterien umfasst, die in die Zuständigkeit anderer Ministerien fallen (BKA, BMI, BMKÖS).
- Die Novelle zum Verbotsgesetz, zum AbzG und zum EGVG verfehlt somit das Ziel,
„einer materienübergreifenden Betrachtung und eines ganzheitlichen Vorgehens gegen nationalsozialistische Tendenzen in Einklang mit dem Arbeitsauftrag des Regierungsprogramms für die Jahre 2020 bis 2024, das auch die Evaluierung des AbzeichenG
anspricht". (S. 16, AG-Bericht)

2.) Anmerkungen zum Bereich VerbG:
- Wir begrüßen die Änderungen, Klarstellungen und Umbenennungen im Bereich des VerbG.

- Wir stehen der praktischen Ausweitung der divisionalen Erledigung (betrifft § 3g) skeptisch gegen-über, zumal wird nicht sehen, welche Stellen die professionelle Betreuung der Täter:innen überneh-men soll. In der Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen (WFA) wird von hunderten Fällen pro Jahr ausgegangen („15% der Fälle, die nach der derzeitigen Rechtslage zu Einstellungen oder Anklagen geführt haben“), die nun durch Division abgeschlossen werden sollen. Die Ausweitung der Division kann nur mit einem massiven Ausbau der professionellen Betreuung einhergehen. In der Wirkungsorientierte Folgenabschätzungen (WFA) fehlt dieser Punkt komplett,sondern es wird nur auf die Folgen für den
Bereich Justiz (Gerichte, StA) abgestellt. Auch ist festzustellen, dass Besuche in der Gedenkstätte Mauthausen oder in anderen Gedenkstätten keine Diversionsmaßnahme sind. Auch fehlen Pro-gramme für Aussteiger:innen.

3.) Anmerkungen zum Bereich Verwaltungsstrafrecht:
- Die Novelle setzt nur eine der zahlreichen Empfehlungen der AG im Kapitel F. um (Anpassung Straf-höhe im EGVG).
- Die Novelle verabsäumt es die Verjährungsbestimmungen – die dazu führen, dass EGVG und AbzG kaum zur Anwendung kommen können – zu ändern (siehe Punkt 3. der Empfehlungen, S. 17)
- Die Novelle verabsäumt es eine Verständigungspflicht, wie sie im EGVG schon existiert, im AbzG und Symbole-Gesetz zu normieren (siehe Punkt 4. der Empfehlungen, S. 17)
- Die Novelle verabsäumt es das AbzG so abzuändern, sodass diesem, nach dem Vorbild des SymbG, eine (demonstrative, nicht abschließende) Liste der mehr als 200 verbotenen NS-Symbole beigege-ben werden kann. (siehe Punkt 5. der Empfehlungen, S. 17)
- Die Novelle verabsäumt es, § 1, Abs. 3 zu streichen – eine längst obsolete Bestimmung, die es seit 1960 Veteranen der Wehrmacht erlauben sollte, ihre vom Deutschen Reich verliehenen Orden durch Herausfeilen des Hakenkreuzes tragen zu dürfen. Diese Bestimmung führt heute beim Vollzug des Gesetzes, etwa auf Flohmärkten, zu viel Verwirrung und Unklarheit.
- Der AG-Bericht verweist auf S. 1 und 16 darauf, dass im Regierungsprogramm 2020-2024 die Evaluie-rung des AbzG vorgesehen ist. In Hinblick auf das nahende Ende der laufenden GP stellt sich die Fra-ge, wann diese Evaluierung des AbzG begonnen werden wird. Wir regen die BR an, diesen Punkt dringend und zeitnah umzusetzen.
- Der letzte Erlass zum AbzG ist 1960 seitens des BMI herausgegeben worden. Wir regen das BMI an, einen Erlass zum Vollzug des AbzG zu veröffentlichen.
- Die Strafdrohungen in AbzG, EGVG und SymbG müssen dringend angeglichen werden, auch in Hin-blick auf Wiederholungstaten. Warum bei einem wiederholten Vergehen nach dem SymbG eine 2,5-fache Strafe vorgesehen ist, beim wiederholten Vergehen nach dem AbzG hingegen nicht, ist sachlich durch nichts zu rechtfertigen.
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