Stellungnahme zu Ministerialentwurf
Stellungnahme zu dem Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gebührengesetz 1957, das Privathochschulgesetz, das Fachhochschulgesetz und das IST-Austria-Gesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023)
Bei den Stellungnahmen handelt es sich nicht um die Meinung der Parlamentsdirektion, sondern um jene der einbringenden Person bzw. Institution. Mehr Informationen finden Sie in den Nutzungsbedingungen.
Inhalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Begutachtung des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 möchten wir als Vorstand der Stiftung für Wirtschaftsbildung folgende Stellungnahme abgeben.
Grundsätzliche begrüßen wir dieses Reformgesetz und sehen darin viele Vorteile. Zu einem Teilaspekt möchten wir jedoch folgende Punkte anmerken:
zu § 4c EStG: Diese Änderung würde für Zuwender an die Innovationsstiftung für Bildung (ISB) und ihre Co-Stiftungen – so auch die Stiftung für Wirtschaftsbildung, welche einen Gewinn bis 5 Millionen Euro haben, zu einer steuerlichen Verschlechterung gegenüber der aktuellen Rechtslage führen, wonach für diese Zuwendergruppe ein pauschaler, gewinnunabhängiger Höchstbetrag von 500.000 Euro besteht. Dies widerspricht dem Ziel der Novelle, die Neugründung von gemeinnützigen Stiftungen und deren finanzielle Ausstattung zu fördern. Dieser Nachteil wird auch durch die neue Vortragsmöglichkeit von über dem 10%igen Zuwendungsdeckel liegenden Vermögensstockzuwendungen nicht ausgeglichen. Der Wegfall des pauschalen, gewinnunabhängigen Höchstbetrags für Zuwender mit einem Gewinn bis 5 Millionen Euro wird daher von der Stiftung für Wirtschaftsbildung abgelehnt.
Wir ersuchen deshalb um folgende gesetzliche Regelung:
• Der pauschale, gewinnunabhängige Höchstbetrag von 500.000 Euro für Zuwender mit einem Gewinn bis 5 Millionen Euro soll beibehalten werden.
• Für Zuwender mit einem Gewinn von mehr als 5 Millionen Euro sollen wie vorgeschlagen 10% des Gewinnes abzugsfähig bleiben.
• Die neue Vortragsmöglichkeit von über den Zuwendungsdeckeln liegenden Vermögensstockzuwendungen auf die folgenden neun Veranlagungsjahre gemäß § 4b Abs. 2 Z 3 des Entwurfs soll für beide Gruppen gelten.
Vielen Dank für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme!
Freundliche Grüße,
Matthias Reisinger
(im Namen des Vorstands der Stiftung für Wirtschaftsbildung)